Leitsatz (amtlich)
Die Rechtsanwaltsgebühren sind auch dann nach dem Gegenstandswert zu berechnen, wenn ein Reeder zwar nicht Arbeitgeber ist, wohl aber neben dem Arbeitgeber als Gesamtschuldner für dessen Beiträge zur gesetzlichen UV haftet (RVO § 886 Abs 2).
Normenkette
BRAGebO § 116 Abs. 2 Fassung: 1975-08-20; RVO § 886 Abs. 2 Fassung: 1963-04-30
Verfahrensgang
LSG Bremen (Entscheidung vom 03.06.1976; Aktenzeichen L 2 U 1/75) |
SG Bremen (Entscheidung vom 18.11.1974; Aktenzeichen S U 197/69) |
Tenor
Auf den Antrag der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin wird der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens auf 36.151,95 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auf Festsetzung des Gegenstandswerts für das Revisionsverfahren ist zulässig. Nach § 116 Abs. 2 Nr. 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGebO) i.d.F. des Gesetzes vom 20. August 1975 (BGBl I 2189, 2227) werden in Verfahren auf Grund öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und der Bundesanstalt für Arbeit oder einer Berufsgenossenschaft die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet. Die Vorschriften des 3. Abschnittes gelten sinngemäß. Die Festsetzung des Gegenstandswertes (§ 7 BRAGebO) kann von dem Rechtsanwalt beantragt werden (§§ 9 Abs. 2; 10 Abs. 2 Satz 2 aaO).
Gegenstand des Hauptverfahrens waren im wesentlichen Beitragsbescheide der Beklagten bezüglich ausländischer Arbeitnehmer auf einem an eine ausländische Reederei vercharterten Schiff der Klägerin, deren Arbeitgeber jedoch nicht die Klägerin, sondern die ausländische Reederei oder andere ausländische Arbeitgeber waren. Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 23. Juni 1977 unterliegen diese ausländischen Arbeitnehmer der deutschen (See-) Unfallversicherung, und die Klägerin haftet gemäß S 886 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) für die Beiträge neben den Arbeitgebern als Gesamtschuldner. Bezüglich der Verpflichtung zur Entrichtung der Beiträge steht sie somit gleichrangig mit den ausländischen Arbeitgebern der beklagten Berufsgenossenschaft als Schuldner gegenüber.
Die sozialpolitischen Gründe, die für die niedrigen Gebührenrahmen des § 116 Abs. 1 BRAGebO sprechen, die jedoch für die in Abs. 2 aaO aufgeführter. Verfahren nicht gelten (vgl. Bericht- und Antrag des Rechtsausschusses in BT-Drucks 7/3243 zu Art. 3 Nr. 43 - S. 11), stehen auch einer Anwendung des niedrigen Gebührenrahmens im Falle des Reeders entgegen, und zwar gleichgültig, ob er unmittelbarer Arbeitgeber der auf seinen Schiffen Beschäftigten ist, oder nur gesamtschuldnerisch neben dem Arbeitgeber für die Beiträge haftet (siehe dazu die Ausführungen über Sinn und Zweck des § 886 Abs. 2 RVO in dem genannten Urteil des erkennenden Senats auf Seite 12 unten).
Der Gegenstandswert war entsprechend den Beitragssummen festzusetzen, wie sie die Klägerin der Beklagten gezahlt und von dieser zurückgefordert hat (vgl. Schreiben der Klägerin vom 13. September 1977, der Beklagten vom 23. September 1977, sowie Seite 13 des Urteils des Landessozialgerichts vom 3. Juni 1976).
Fundstellen