Verfahrensgang

SG Osnabrück (Entscheidung vom 11.04.2018; Aktenzeichen S 27 BK 22/16)

LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 24.09.2019; Aktenzeichen L 7 BK 7/18)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. September 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 181). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16 S 27).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Allenfalls sinngemäß stellt der Kläger die Frage, ob die Regelung des mWv 1.1.2020 durch das Starke-Familien-Gesetz (StaFamG) vom 29.4.2019 (BGBl I 530) eingefügten § 6a Abs 1a Nr 1 BKGG, wonach ein Anspruch auf Kinderzuschlag auch dann besteht, wenn bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen, zugunsten des Klägers auf den Leistungszeitraum ab August 2016 entsprechende Anwendung finde. Der Kläger hat insoweit aber jedenfalls eine Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. Er verweist lediglich ua auf die kinderzuschlagsrechtliche Anwendungsvorschrift zur erweiterten Zugangsmöglichkeit (§ 20 Abs 2 BKGG), ohne darzulegen, warum sich aus dieser Befristungsregelung (vgl hierzu BT-Drucks 19/7504 S 23), die mit einer Berichtspflicht der Bundesregierung korrespondiert (§ 22 BKGG), eine Geltung des § 6a Abs 1a Nr 1 BKGG für zurückliegende Zeiträume vor Inkrafttreten des Gesetzes (vgl hierzu Art 9 Abs 2 StaFamG) ergeben sollte.

Weitere Zulassungsgründe hat der Kläger nicht benannt.

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14226166

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