Tenor

1. Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 5. November 1965 wird als unzulässig verworfen.

2. Sein erneuter Antrag vom 5. November 1965, ihm für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht das Armenrecht zu gewähren, wird abgelehnt.

 

Gründe

Der Kläger hat gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Januar 1965 Revision eingelegt. Er hat am 22. Februar 1965 beantragt, ihm für das Revisionsverfahren das Armenrecht zu bewilligen. Durch Beschluß vom 8. September 1965 hat der Senat das Armenrecht verweigert, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Mit Schriftsatz vom 5. November 1965 hat der Kläger erneut die Bewilligung des Armenrechts beantragt. Gleichzeitig hat er „den 12. Senat beim Bundessozialgericht” wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Das Gesuch des Klägers, mit dem er „den 12. Senat beim Bundessozialgericht” wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt, ist unzulässig; es kann daher nicht berücksichtigt werden. Das Gesetz läßt nur die Ablehnung eines einzelnen Richters oder der einzelnen Richter eines Gerichts zu. In § 171 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) heißt es ausdrücklich, daß über die Ablehnung einer Gerichtsperson (§ 60) der Senat entscheidet. Nach § 60 Abs. 1 SGG gelten für die Ablehnung von Gerichtspersonen die im einzelnen angegebenen §§ 41 ff. der Zivilprozeßordnung (ZPO) entsprechend. Auch die hiernach im Sozialgerichtsverfahren entsprechend anzuwendenden Bestimmungen der ZPO sehen nach ihrem eindeutigen und hierin übereinstimmenden Gesetzeswortlaut nur vor, daß ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann. Sie Ablehnung eines Gerichts als solchen, also auch des Senats als Spruchkörper, ist demnach unstatthaft. Dies hat schon das frühere Reichsgericht wiederholt ausgesprochen und wird auch im Schrifttum übereinstimmend angenommen (RGSt 56, 49; RGZ in JW 35, 2894; Stein-Jonas, ZPO, 18. Aufl., Vorbem. II vor § 41; Wieczorek, ZPO, § 42 Anm. B II; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 28. Auflage, Übersicht vor § 41; Peters/Sautter/Wolff, Komm. zur Sozialgerichtsbarkeit, § 60 Anm. 3, § 171 Anm. 1). Da die Erklärung des Klägers den Anforderungen nicht genügt, die das Gesetz gemäß §§ 171, 60 Abs. 1 SGG für ein Gesuch über die Ablehnung einer Gesichtsperson aufstellte liegt ein Ablehnungsgesuch i. S. des Prozeßrechts nicht vor. Der Senat darf deshalb in seiner regelmäßigen Besetzung entscheiden. Das Ablehnungsgesuch ist als unzulässig zu verwerfen (RGZ 44, 402; RGSt 56, 49, 50; RGZ in JW 35, 2894, 2895).

Auch dem erneut gestellten Armenrechtsantrag des Klägers vom 5. November 1965 kann nicht entsprochen werden. Der Senat sieht keinen Anlaß, von der Beurteilung abzuweichen, die in dem Beschluß vom 8. September 1965 dargelegt ist. Die Behauptung des Klägers, der Senat habe in diesem Beschluß die Verweigerung des Armenrechts allein damit begründet, dem Kläger sei der vollständige Inhalt des Gutachtens vom 5. Mai 1953 bekannt und ihm sei deshalb das Gutachten für das Vorverfahren zugänglich gewesen, trifft nicht zu. Der Senat hat in den Gründen seines Beschlusses vom 8. September 1965 vielmehr ausdrücklich ausgeführt: „Darauf, ob dem Kläger eine Abschrift des Originalgutachtens mit Schreiben vom 15. Juli 1957 in seinem vollen Umfang mitgeteilt worden ist oder ob dies, wie er behauptet, nicht zutrifft, kommt es für die Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage nicht an.”

 

Unterschriften

Raack, Dr. Friederichs, Schmidthals

 

Fundstellen

Dokument-Index HI927512

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