Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 08.01.2019; Aktenzeichen S 6 U 241/16)

LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 27.09.2019; Aktenzeichen L 17 U 76/19)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 30.10.2019, das am 11.11.2019 nach Weiterleitung durch das LSG beim BSG eingegangen ist, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des LSG sinngemäß Beschwerde eingelegt.

Er kann jedoch, worauf er durch die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13586844

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