Verfahrensgang

LSG Berlin (Urteil vom 27.11.1997)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 01.12.1999; Aktenzeichen 1 BvR 498/99)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 27. November 1997 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Klägerin begehrt im Hauptverfahren die „Neufeststellung” ihrer Altersrente rückwirkend ab 1. Juli 1990.

Die Klägerin hatte in der DDR ab 1. April 1990 eine Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung sowie eine Zusatzaltersrente aus der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (AVI) bezogen. Die Rentenleistungen wurden nach dem Rentenangleichungsgesetz zum 1. Juli 1990 erhöht und angeglichen sowie ab 1. Januar 1991 bzw. 1. Juli 1991 nach der 1. und 2. Rentenanpassungsverordnung angepaßt. Zum 1. Januar 1992 wurden die Rentenleistungen nach den Vorschriften des SGB VI in die gesetzliche Rentenversicherung überführt.

Mit Bescheid vom 1. September 1995 nahm die Beklagte eine „Neufeststellung” der Altersrente für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 30. September 1995 vor, also eine Feststellung über den Nachzahlungsanspruch. Dieser belief sich auf 15.824,40 DM. Zugleich wurde der monatliche Wert der Regelaltersrente ab 1. Oktober 1995 auf 2.252,90 DM festgesetzt.

Widerspruch und Klage der Klägerin, mit der sie eine höhere Leistung begehrte, hatten keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 1996, Urteil des Sozialgerichts vom 22. Juli 1996). Die Berufung, mit der sich die Klägerin nur noch gegen die sog Systementscheidung und die Begrenzung ihrer Arbeitsentgelte durch das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz wandte, wies das Landessozialgericht zurück (Urteil vom 27. November 1997).

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Beschwerde ist unzulässig. Den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) hat die Klägerin nicht in der gebotenen Weise dargelegt (§ 160 a Abs. 2 Satz 3 SGG).

Eine solche Darlegung erfordert u.a., daß der Beschwerdeführer die Rechtsfrage, der er eine grundsätzliche Bedeutung beimißt, klar formuliert (vgl. im übrigen zu den Anforderungen: BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17 und § 160 a Nrn 7, 11, 13, 31, 59 und 65). Die Klägerin hat es bereits unterlassen, eine Rechtsfrage zu formulieren. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, die Beschwerdebegründung daraufhin zu überprüfen, ob sich aus den Ausführungen evtl. eine Rechtsfrage herausfiltern ließe. Vielmehr obliegt es allein dem Beschwerdeführer, eine klare, aus sich heraus verständliche Rechtsfrage zu formulieren. Schon wegen dieses Mangels ist die Beschwerde unzulässig. Von einer weiteren Begründung, insbesondere von einem Eingehen auf die ebenfalls nicht ordnungsgemäße Darstellung der Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit, sieht der Senat deshalb gemäß § 160 a Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 SGG ab.

In entsprechender Anwendung des § 169 SGG ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1600591

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