Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistungen nach SGB 2. Verfassungsbeschwerde. keine Annahme durch BVerfG. sozialgerichtliches Verfahren. Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache
Orientierungssatz
1. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Regelleistung in Höhe von 345 Euro gem § 20 Abs 2 SGB 2 (Anschluss an BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr 3). Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe der Regelleistung nicht zur Entscheidung angenommen (vgl BVerfG vom 7.11.2007 - 1 BvR 1840/07).
2. Zur mangelnden Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache.
Normenkette
SGB 2 § 20 Abs. 1; SGB 2 § 20 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a Abs. 2 S. 3; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, § 92
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006. Der Kläger hält die Regelleistung gemäß § 20 SGB II für nicht verfassungsgemäß und begehrt die Übernahme der Kosten für die Miete einer Garage von der Beklagten.
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 13. September 2007 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10. Januar 2007 zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der vom Gesetzgeber in § 20 Abs 2 SGB II festgelegte "Regelsatz" in Höhe von 345 Euro sei nicht verfassungswidrig. Dies habe auch das Bundessozialgericht (BSG) durch Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R entschieden. Auch die Kosten für die Garagenmiete seien von der Beklagten nicht als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des BSG gehöre eine Garage nur dann zu den Kosten der Unterkunft, wenn die Wohnung ohne die Garage nicht anmietbar sei und der Mietpreis sich bei fehlender Abtrennbarkeit der Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort halte (Hinweis auf BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R). Dies sei jedoch hier nicht der Fall. Die Frage, ob das abgemeldete Kraftfahrzeug zum Schonvermögen gehöre, spiele dabei keine Rolle.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Er macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die Höhe der Regelleistung nach § 20 SGB II sowie das Verfahren der Regelsatzbemessung verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Weiterhin sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob im Rahmen der Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II auch Kosten für die Garagenmiete zu übernehmen seien, wenn das vom Hilfebedürftigen polizeilich abgemeldete Kraftfahrzeug nicht auf öffentlichem Grund verbleiben dürfe und keine anderen Unterstellmöglichkeiten bestünden. Die Regelleistung des § 20 Abs 2 SGB II seien verfahrensfehlerweise ermittelt worden. Adressat des Art 20 Abs 3 Grundgesetz sei auch der Gesetzgeber. Um auf dieser Ebene Willkür zu verhindern, müssten die Findungsprozesse staatlicher Maßnahmen nachvollziehbar sein. Je größer der Beurteilungsspielraum für eine staatliche Machtausübung sei, umso transparenter müsse das Verfahren der Rechtsgewinnung ausgestaltet sein. Dies sei hier nicht der Fall. Auch mit dem Rückgriff auf § 23 SGB II lasse sich die Verfassungswidrigkeit der Festsetzung der Regelleistung nicht beseitigen. Die nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ermittelte Regelleistung habe dazu geführt, dass die ihm - dem Kläger - zugesprochene Leistung zu niedrig angesetzt worden sei. Das sorgfältig ermittelte soziokulturelle Minimum würde einen höheren Betrag zur Folge haben. So werde beispielsweise der Betrag von 627 Euro für möglich gehalten (Hinweis auf: Frommann, Warum nicht 627 Euro, in NDV 2004, 246 ff).
Hinsichtlich der Garagenmiete sei zwar die Feststellung vordergründig nachvollziehbar, dass eine Garage keinen Wohnraum darstelle. Gleichwohl könne eine Garage aber notwendig für den Lebensunterhalt sein. Dies sei hier der Fall, weil erwerbsfähigen Hilfebedürftigen grundsätzlich ein angemessenes Kraftfahrzeug zugestanden werde, um jederzeit eine Arbeit aufnehmen zu können. Ein vorausschauender, erwerbsfähiger Hilfebedürftiger, der auf Arbeitslosengeld II-Leistungen angewiesen sei, nehme daher sein Kraftfahrzeug außer Betrieb und bewahre es so lange auf, bis er selbst eine Beschäftigung gefunden habe. Ein außer Betrieb gestelltes Kraftfahrzeug dürfe nach dem geltenden Straßenverkehrsrecht aber nicht auf öffentlichen Straßen und Plätzen abgestellt werden. Es könne nur auf einem Privatgrundstück abgestellt werden. Solange hierfür keine Möglichkeit bestehe, sei das Kraftfahrzeug in einer Garage unterzubringen. Angesichts des vorausschauenden Verhaltens des Hilfebedürftigen sei die Garagenmiete hier als notwendige Kosten der Unterkunft vom Leistungsträger zu übernehmen.
Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet. Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Regelleistung in Höhe von 345 Euro gemäß § 20 Abs 2 SGB II bestehen. Der erkennende Senat folgt insofern dem 11b-Senat des BSG, der dies in seinem Urteil vom 23. November 2006 (SozR 4-4200 § 20 Nr 3) entschieden hat (vgl hierzu auch Urteil des erkennenden Senats vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 62/06 R). Das Bundesverfassungsgericht hat mittlerweile in einem Beschluss vom 7. November 2007 (1 BvR 1840/07) eine Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe der Regelleistung nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit ersichtlich wurden vom Beschwerdeführer jenes Verfahrens zumindest teilweise ähnliche Gesichtspunkte vorgebracht, wie vom Kläger im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdebegründung enthält auch keine Argumente, die die Entscheidung des BSG vom 23. November 2006 (aaO) wieder in Zweifel ziehen könnten.
Soweit die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) der Frage geltend macht, ob für den Kläger Kosten der Garagenmiete zu erstatten sind, ist die Beschwerde unzulässig. Der Beschwerdeführer hat bereits nicht dargetan, dass und inwiefern die Rechtsfrage bislang höchstrichterlich nicht geklärt worden ist. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es muss daher anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf sogar des Schrifttums, angegeben werden, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Der Beschwerdeführer hat hier die abstrakte Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Hierfür hätte er unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vortragen müssen, dass das BSG zu der bezeichneten Rechtsfrage noch keine einschlägigen Entscheidungen gefällt hat bzw dass durch schon vorliegende Urteile die aufgeworfenen Fragen noch nicht oder nicht umfassend beantwortet sind (BSG SozR 1500 § 160a Nr 65). An entsprechenden Ausführungen fehlt es indes. Obwohl in dem angegriffenen Urteil des Bayerischen LSG bereits auf das Urteil des 7b-Senats des BSG vom 7. November 2006 (SozR 4-4200 § 22 Nr 2) Bezug genommen worden ist, setzt sich die Beschwerde in keiner Weise mit den dort aufgestellten abstrakten Rechtssätzen zur Übernahme der Kosten einer Garage im Rahmen des § 22 SGB II auseinander. Vielmehr behauptet der Beschwerdeführer noch nicht einmal, dass es einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung nicht gibt. Dass die Entscheidung des LSG, wie der Beschwerdeführer offenbar meint, ggf in der Sache unrichtig ist, vermag die Revisionsinstanz hingegen nicht zu eröffnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen