Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und eines Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Die Beschwerdebegründung der Klägerin wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Sie formuliert schon keine Rechtsfragen, sondern wendet sich mit Verweis auf ihren Berufungsvortrag und weitere Ausführungen in der Art einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Argumentation des LSG. Sie beanstandet die Berücksichtigung der Einkommenssteuererstattung als anrechenbares Einkommen und rügt ua erneut eine Ungleichbehandlung mit BAföG-Leistungsberechtigten im Hinblick auf die Absetzbarkeit von Freibeträgen für außergewöhnliche Belastungen nach § 33b EStG, die Nichteinbeziehung des Pflegeleistungen erhaltenden Sohnes S. H. (geb 1982) in die Bedarfsgemeinschaft und die Ablehnung einer analogen Anwendung des § 11b Abs 3 SGB II auf steuerlich anerkannte Freibeträge. Hiermit wird nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde sein kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Auch einen Verfahrensmangel hat die Klägerin nicht ausreichend bezeichnet. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun und aufzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (zu den Anforderungen vgl etwa BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 169/15 B - juris RdNr 9 mwN). Soweit die Klägerin als Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, das Berufungsgericht sei ihrem Antrag auf eine Berechnung der Auswirkungen des Freibetrags auf die Höhe der Steuererstattung nicht gefolgt, fehlt es schon an einem Vortrag dazu, warum dies unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13797249 |