Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober 1997 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 160 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist eine Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), wenn die angefochtene Entscheidung von bestimmter höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Seine Nichtzulassungsbeschwerde stützt der Kläger ausschließlich auf Verfahrensmängel. Bei Verfahrensrügen ist das Rechtsmittel jedoch nur dann zulässig, wenn die Mängel iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG hinreichend „bezeichnet” werden. Diesem Formerfordernis wird die Beschwerdebegründung des Klägers vom 9. Februar 1998 nicht gerecht. Deshalb war die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1 und 5; BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30) als unzulässig zu verwerfen.
1. Der Kläger macht geltend, von der Anwendung des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf die Aufhebungsentscheidung der Beklagten durch das Landessozialgericht (LSG) überrascht worden zu sein. Das LSG habe vor seiner Entscheidung nicht darauf hingewiesen, daß es im Gegensatz zur Auffassung des Sozialgerichts (SG) der Ansicht sei, die Fortzahlung des Kindergeldes für den Sohn M. … für die – im Beschwerdeverfahren allein noch streitige – Zeit ab Oktober 1989 beruhe ungeachtet der damaligen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen durch die Beklagte nicht auf einer neuen Verwaltungsentscheidung, zumindest aber nicht auf einem dem Kläger bekanntgegebenen und damit nicht wirksam gewordenen Verwaltungsakt, so daß auf die ab 1989 geänderten tatsächlichen Verhältnisse (Selbstunterhalt durch M. … nach Arbeitsaufnahme) nicht die vom SG herangezogene Regelung des § 45 SGB X, sondern § 48 SGB X anzuwenden sei. Damit rügt der Kläger die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) in Form des Verbots von Überraschungsentscheidungen (§ 202 SGG iVm § 278 Abs 3 der Zivilprozeßordnung ≪ZPO≫).
Die Rüge ist nicht formgerecht erhoben worden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Beklagte sowohl im Verwaltungsverfahren als auch während des Rechtsstreits (vgl Schriftsätze vom 8. Juli 1996 und 3. Januar 1997) die Auffassung vertreten hatte, § 48 SGB X sei hier einschlägig, und das SG sich in seinem Urteil mit diesem Problem eingehend beschäftigt hat, die Frage der Anwendung des § 45 SGB X bzw des § 48 SGB X also schon vor der Entscheidung des LSG Gegenstand des Prozesses war, ist es bereits zweifelhaft, ob die Behauptung einer Überraschungsentscheidung nachvollziehbar vorgetragen worden ist und ob nicht in solchen Fällen generell zu verlangen ist, daß dargelegt wird, die Anwendung der streitigen Vorschrift habe im gesamten Verfahren keine Rolle gespielt oder das LSG habe zum Ausdruck gebracht, sich auf diese Vorschrift nicht stützen zu wollen. Jedenfalls fehlt es aber an einem schlüssigen Vortrag des Klägers dazu, um welche rechtlichen oder tatsächlichen Ausführungen er im Falle der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das LSG sein bisheriges Vorbringen erweitert hätte und daß das Gericht daraufhin möglicherweise zu einer anderen, für ihn günstigeren Entscheidung gekommen wäre (BSG SozR 1500 § 160a Nr 36; Meyer-Ladewig, Komm zum SGG, 5. Aufl 1993, § 160 Rdn 22 und § 160a Rdn 16c mwN). Das Vorbringen des Klägers, er „wäre dann in der Lage gewesen, hier umfassend unter weiteren Beweisantritten vortragen zu können”, reicht insoweit nicht aus. Es fehlt an der notwendigen Konkretisierung des Vorbringens.
2. Die Beschwerde ist ebenfalls unzulässig, soweit der Kläger mit Blick auf eine vom LSG hervorgehobene Unklarheit im Urteil des SG (über die von diesem angenommene neue Verwaltungsentscheidung der Beklagten im Oktober 1989), die er für klärungsbedürftig und klärungsfähig hält, eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) rügt.
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann ein Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dabei muß es sich um einen Beweisantrag handeln, der in der mündlichen Verhandlung erstmals gestellt oder, wenn er schriftsätzlich vorgetragen worden war, in der mündlichen Verhandlung wiederholt bzw aufrechterhalten worden ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 12; BSG SozR 1500 § 160a Nrn 61, 64). Einen derartigen Beweisantritt hat der Kläger in der Beschwerdebegründung nicht bezeichnet; er ist im übrigen auch aus den Akten nicht ersichtlich.
Sonstige Verletzungen der Amtsermittlungspflicht sind nach der ausdrücklichen Regelung des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht geeignet, die Revision zuzulassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen