Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenhilfe. Sperrzeit. Arbeitsablehnung. Bewerbung. Nichtbewerbung. Nichteignung

 

Orientierungssatz

1. Bringt ein Arbeitsloser seine angebliche Nichteignung für die angebotene Arbeit (hier für die Tätigkeit in einem Zeitarbeitsunternehmen) unmissverständlich im Bewerbungsschreiben zum Ausdruck, so muss auch unter Berücksichtigung der in der Entscheidung des BSG vom 9.12.2003 - B 7 AL 106/02 R = SozR 4-4100 § 119 Nr 3 entwickelten Maßstäbe von einer Nichtbewerbung ausgegangen werden, die eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung rechtfertigen kann.

2. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 1. Senat 3. Kammer vom 21.6.2004 - 1 BvR 1142/04).

 

Normenkette

SGB 3 § 144 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 18.12.2003; Aktenzeichen L 9 AL 303/02)

SG München (Urteil vom 08.05.2002; Aktenzeichen S 34 AL 1525/99)

SG München (Urteil vom 08.05.2002; Aktenzeichen S 34 AL 342/99)

 

Gründe

Dem Kläger steht Prozesskostenhilfe nicht zu, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫, § 114 Zivilprozessordnung). Ein Grund, der nach § 160 Abs 2 SGG die Zulassung der Revision rechtfertigt, wird sich in einer Beschwerdebegründung nicht darlegen oder bezeichnen lassen.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Das Landessozialgericht (LSG) hat den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung und das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe wegen des Eintritts einer zweiten Sperrzeit verneint. Die hierzu vom LSG angegebene Begründung entspricht den gesetzlichen Vorschriften (§§ 35 ff, 144, 196, 330 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch -) und wirft Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass der im Revisionsverfahren angestrebte Gewinn an Rechtsfortbildung und Rechtsvereinheitlichung sich unmittelbar aus der Tatsachengrundlage der Vorinstanz ergeben muss (BSG SozR § 160a Nr 39). Deshalb kann im Hinblick auf die gegenteiligen Feststellungen des LSG das Vorbringen des Klägers, er sei für die angebotenen Stellen nicht positiv geeignet gewesen, keine Berücksichtigung finden.

Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats des obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Insbesondere wird sich keine Abweichung von der Entscheidung des 7. Senats des BSG vom 9. Dezember 2003 - B 7 AL 106/02 R - (SozR 4-4100 § 119 Nr 3) bezeichnen lassen. In dieser Entscheidung hat der 7. Senat des BSG dargelegt, unter welchen Voraussetzungen der Inhalt eines Bewerbungsschreibens einer Nichtbewerbung gleichgestellt werden kann. Denn auch unter Berücksichtigung der in dieser Entscheidung entwickelten Maßstäbe kann der Inhalt des Schreibens vom 11. August 1999 zweifelsfrei nicht als "Bewerbungsschreiben" qualifiziert werden, da der Kläger seine angebliche Nichteignung für die angebotene Arbeit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat.

Nicht ersichtlich ist schließlich, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem das Urteil des LSG beruhen könnte. Insoweit ist zu beachten, dass nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ein Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) nur gestützt werden kann, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Nach dieser Regelung kann ein Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Entscheidung nach freier Überzeugung) nicht gestützt werden.

Da die Beschwerde des Klägers nicht in der gesetzlichen Form (§ 166 SGG) durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist, ist sie zu verwerfen (§§ 160a Abs 4 Satz 2, 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1755852

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