Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 04.03.2021; Aktenzeichen L 17 SB 143/20)

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 29.04.2020; Aktenzeichen S 15 SB 671/19)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. März 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG mit einem am 15.3.2021 beim BSG eingegangenen, von ihr selbst unterzeichneten Schreiben sinngemäß Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist der Klägerin am 10.3.2021 zugestellt worden.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 12.4.2021 ablief, eingelegt worden ist (§ 64 Abs 2 und 3, § 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der LSG Entscheidung hingewiesen worden. Das somit nicht der gesetzlichen Form entsprechende Rechtsmittel ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14492600

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