Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 107 864,07 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen nach einer Betriebsprüfung.
Die Klägerin vertreibt ua Peritoneal-Dialyse-Geräte, in deren Gebrauch medizinisches Fachpersonal und Patienten eingewiesen werden müssen. Die Beigeladenen zu 1. bis 5. (im Folgenden: Beigeladene) erbrachten entsprechende Anwendungsschulungen für die Klägerin. Die Beklagte sah die Beigeladenen als abhängig beschäftigt an und forderte nach einer Betriebsprüfung Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von insgesamt 107 864,07 Euro für die Zeit vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2016(Bescheid vom 12.11.2018; Änderungsbescheide vom 20.12.2018 und 1.7.2019; Widerspruchsbescheid vom 29.4.2020) . Das SG hat die Verwaltungsentscheidungen aufgehoben, weil die Beigeladenen eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt hätten(Urteil vom 8.11.2021) . Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die für Beschäftigung sprechenden Anhaltspunkte überwögen, sodass zu Recht die Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung festgestellt worden sei(Urteil vom 12.10.2023) .
Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil.
II
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm§ 169 Satz 2 und 3 SGG ) . Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht hinreichend dargelegt.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist darzulegen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt(vglBSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN) . Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin macht als grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage geltend,
"ob Personen, die im Auftrag des Herstellers eigenverantwortlich und selbständig Peritoneal-Dialyse-Patienten im richtigen und sicheren Umgang mit (Heim-)Dialysegeräten schulen/einweisen, abhängig beschäftigt sind im Sinne des§ 7 Abs. 1 SGB IV und infolgedessen der Sozialversicherungspflicht unterliegen."
Die Klärungsbedürftigkeit ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass diese Rechtsfrage vom BSG noch nicht entschieden worden sei. Die Beantwortung lasse sich auch nicht dem Gesetz entnehmen, insbesondere ergäben sich aus der Vorschrift des§ 7 SGB IV keine Anhaltspunkte.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin eine abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer revisiblen Norm des Bundesrechts(§ 162 SGG ) mit höherrangigem Recht formuliert hat(vgl allgemeinBSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) . Denn jedenfalls hat sie die Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. Auch wenn das BSG oder BVerfG die aufgeworfene Frage - worauf sich die Klägerin beruft - noch nicht ausdrücklich entschieden haben, so ist eine Rechtsfrage auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben(stRspr; vgl zBBSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17;BSG Beschluss vom 31.3.1993 - 13 BJ 215/92 - SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6) . Deshalb hätte sich die Klägerin mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zu § 7 Abs 1 SGB IV auseinandersetzen und darlegen müssen, dass sich die von ihr formulierte Frage nicht bereits auf Grundlage der darin entwickelten Rechtssätze beantworten lässt. Dies unterlässt die Klägerin aber vollständig. Allein die Behauptung, das BSG habe die Statusfrage in Bezug auf eine bestimmte Berufsgruppe noch nicht entschieden, genügt regelmäßig nicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache(stRspr; vglBSG Beschluss vom 9.2.2016 - B 12 R 11/15 B - juris RdNr 10 mwN) .
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann nicht zur Zulassung der Revision führen(stRspr; vglBSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18) .
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen(§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ) .
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm§ 154 Abs 2 und 3 VwGO.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm§ 63 Abs 2 Satz 1 ,§ 52 Abs 1 und 3,§ 47 Abs 1 und 3 GKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16638394 |