Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenhilfe. Vermögensdisposition. Altersversorgung. Zweckbestimmung

 

Orientierungssatz

Mit dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung, es komme der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zu, ob und inwieweit eine Vermögensdisposition für eine Anlage von Vermögen zur Sicherstellung der Altersversorgung bereits vor der Entstehung des Arbeitslosenhilfeanspruchs getroffen sein müsse und inwieweit schon allein eine Anlage erst während des Widerspruchsverfahrens der Zweckbestimmung entgegenstehe, wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Denn es wird verkannt, dass das Landessozialgericht diesen Komplex im Rahmen der auf tatsächlichem Gebiet liegenden Fragestellung erörtert, ob die behauptete Zweckbestimmung von den objektiven Begleitumständen getragen wird.

 

Normenkette

SGG § 160a Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB 3 § 193 Abs. 2; AlhiV § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

Thüringer LSG (Beschluss vom 02.06.2004; Aktenzeichen L 3 AL 844/03)

SG Meiningen (Entscheidung vom 21.07.2003; Aktenzeichen S 8 AL 1294/01)

 

Gründe

Der Klägerin steht Prozesskostenhilfe nicht zu, denn ihre Rechtsverfolgung hat nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫, § 114 Zivilprozessordnung).

Die Beschwerde ist nicht zulässig, denn die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt.

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Mit der Beschwerdebegründung wird vorgetragen, es komme der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zu, ob und inwieweit eine Vermögensdisposition für eine Anlage von Vermögen zur Sicherstellung der Altersversorgung bereits vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe getroffen sein müsse und inwieweit schon allein eine Anlage erst während des Widerspruchsverfahrens der Zweckbestimmung "Sicherung der Altersversorgung" entgegenstehe. Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Denn es wird verkannt, dass das Landessozialgericht diesen Komplex im Rahmen der auf tatsächlichem Gebiet liegenden Fragestellung erörtert, ob die behauptete Zweckbestimmung von den objektiven Begleitumständen getragen wird. Im Übrigen fehlt es auch vollständig an geeigneten Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage.

Die unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§§ 160a Abs 4 Satz 2, 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1755808

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