Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung des Streitwertes bei Rechtsstreit über Genehmigung einer Vorbereitungsassistentin
Orientierungssatz
1. Bei einem Rechtsstreit über die Genehmigung einer Vorbereitungsassistentin ist bei der Festsetzung des Streitwertes - entsprechend der Vorgehensweise in Zulassungssachen - von den zusätzlichen Einnahmen des Zahnarztes aus einer Tätigkeit der Assistentin im vertragszahnärztlichen Bereich unter Zugrundelegung eines Zeitraums von drei Jahren auszugehen, es sei denn, die Genehmigung wurde lediglich für einen kürzeren Zeitraum beantragt (Änderung von BSG vom 7.1.1998 - 6 RKa 84/95 = MedR 1998, 186).
2. Von den auf diese Weise zu ermittelnden potenziellen Einnahmen sind zunächst die durchschnittlichen Praxiskosten und sodann das für die Assistentin zu zahlende Gehalt in Abzug zu bringen (vgl BSG vom 7.1.1998 - 6 RKa 84/95 = aaO).
Normenkette
SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Hs. 1; GKG §§ 40, 42 Abs. 3, § 47 Abs. 1, 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 10.05.2006; Aktenzeichen L 11 KA 68/05) |
SG Düsseldorf (Beschluss vom 25.05.2005; Aktenzeichen S 2 KA 243/04) |
Gründe
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren, das einen Anspruch auf Genehmigung einer Vorbereitungsassistentin betraf, ist gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 Sozialgerichtsgesetz iVm § 63 Abs 2, § 47 Abs 1 und 3, § 52 Abs 1, § 40, § 42 Abs 3 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 11.764 € festzusetzen. Dabei ist - entsprechend der Vorgehensweise in Zulassungssachen ( vgl BSG SozR 4-1920 § 52 Nr 1 RdNr 6 f; BSG MedR 2006, 236 ) - von den zusätzlichen Einnahmen des Klägers aus einer Tätigkeit der Assistentin im vertragszahnärztlichen Bereich unter Zugrundelegung eines Zeitraums von drei Jahren auszugehen, es sei denn, die Genehmigung wurde lediglich für einen kürzeren Zeitraum beantragt. Dies ist hier der Fall, sodass entsprechend der ursprünglich beantragten Beschäftigungsdauer ein Zeitraum von zweieinhalb Jahren zugrunde zu legen ist. An dem im Beschluss vom 7. Januar 1998 ( MedR 1998, 186 ) aufgestellten Grundsatz, im Streit um die Genehmigung zur Anstellung eines Assistenten sei pauschal ein Zeitraum von zwei Jahren heranzuziehen (damals noch auf der Basis eines in Zulassungssachen regelmäßig anzusetzenden Fünf-Jahres-Zeitraums), hält der Senat nicht mehr fest. Der genannte Zeitraum von zweieinhalb Jahren ist allerdings im Hinblick auf den Umstand, dass bei Einleitung des Beschwerdeverfahrens dem Kläger die Beschäftigung der Zahnärztin B. als Vorbereitungsassistentin ab Januar 2005 genehmigt war und somit nur noch eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Streit stand, welche die entgangenen Erwerbsmöglichkeiten im Zeitraum November 2003 bis Dezember 2004 betraf, hier auf 14 Monate zu reduzieren ( vgl Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2006 - B 6 KA 37/06 B ).
Von den auf diese Weise zu ermittelnden potenziellen Einnahmen, die der Kläger und das Sozialgericht auf 88.247 € pro Jahr bezifferten (wobei es sich tatsächlich um die von der bereits genehmigten Halbtags-Vorbereitungsassistentin C. im Jahr 2004 zusätzlich erwirtschafteten Einnahmen aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit handeln dürfte), sind zunächst die durchschnittlichen Praxiskosten und sodann das für die Assistentin zu zahlende Gehalt in Abzug zu bringen ( vgl BSG MedR 1998, 186 f ). Die durchschnittliche Kostenquote in vertragszahnärztlichen Praxen der alten Bundesländer betrug im Jahr 2004 69,8 % ( s Tabelle 5.1 auf S 112 des "KZBV Jahrbuch 2005", herausgegeben von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung ). Zahnärztin B. erhielt monatlich 2.301 € Gehalt, wobei einerseits lediglich die Hälfte auf die vertragszahnärztliche Tätigkeit entfallen sollte, andererseits vom Kläger zusätzlich Sozialabgaben in Höhe von ca 20 % abzuführen waren. Aus den genannten Werten errechnet sich nach den dargelegten Grundsätzen ein Streitwert in Höhe von 11.764 €. Dieser Streitwert ist ebenso für das im Juli 2005 eingeleitete Berufungsverfahren maßgeblich. Deshalb hat der Senat nach Anhörung der Beteiligten und unter pflichtgemäßer Ermessensausübung die abweichende Festsetzung im Beschluss des Landessozialgerichts vom 10. Mai 2006 (45.000 €) auf der Grundlage von § 63 Abs 3 GKG entsprechend abgeändert. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung (Beschluss vom 21. Oktober 2005 - 45.477,87 €) war hingegen auf der Grundlage des bei Klageerhebung im Juli 2004 gemäß § 40 GKG noch maßgeblichen Zeitraums von zweieinhalb Jahren auf 25.209 € abzuändern.
Fundstellen
Haufe-Index 1772244 |
MedR 2007, 202 |