Beteiligte
Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. April 1998 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin begehrt rückwirkende Gewährung von Erziehungsgeld (Erzg) für ihre 1987 geborene Tochter. Sie lebte während der möglichen Bezugszeit des Erzg mit ihrer Familie in Belgien. Ein seinerzeit gestellter Antrag ist von dem Beklagten unter Hinweis auf ihren Wohnsitz durch bindenden Bescheid abgelehnt worden. Im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen H und Z (C 245/94 und 312/94) machte die Klägerin im November 1996 erneut den Anspruch auf Erzg geltend; ihr stehe ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zu, da sie einen Antrag auf Überprüfung des bindenden Bescheides und auf Gewährung von Erzg innerhalb der Ausschlußfrist des § 44 Abs 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nur deshalb versäumt habe, weil der Beklagte bei der Bescheidung der von ihr anläßlich der Geburt weiterer Kinder in den Jahren 1990 und 1992 gestellten Anträge auf Erzg weiterhin seine unzutreffende Rechtsauffassung zugrunde gelegt und sie nicht darauf hingewiesen habe, daß die Frage der Erzg-Berechtigung von deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Beschäftigungsverhältnis in Deutschland bereits Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Landessozialgericht (LSG) gewesen und von diesem anders beurteilt worden sei als von dem Beklagten. Aus diesem Fehlverhalten sei ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch erwachsen, der die Versäumung der Ausschlußfrist des § 44 Abs 4 SGB X heile. In den Vorinstanzen hatte die Klägerin keinen Erfolg. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) und einen Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend. Die Frage, ob die Begrenzung einer rückwirkenden Leistungsgewährung auf einen Zeitraum von vier Jahren in § 44 Abs 4 SGB X auch auf den der Klägerin hier zustehenden sozialrechtlichen Herstellungsanspruch anzuwenden sei, sei in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht einheitlich entschieden worden, was sich insbesondere aus den Urteilen des BSG in SozR 1300 § 44 Nr 18 einerseits sowie in SozR 1300 § 44 Nr 17 und BSGE 60, 158 andererseits ergebe. Diese Rechtsfrage bedürfe weiterer Klärung. Außerdem habe das LSG das Recht der Klägerin auf Gehör verletzt, weil es das Vorbringen der Klägerin unberücksichtigt gelassen habe, daß dem Beklagten die europarechtliche Fragestellung rechtzeitig bekannt gewesen sei.
Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Sie kann eine Zulassung der Revision weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch wegen des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) begründen. Die Revision kann wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur zugelassen werden, wenn die zu entscheidende Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschieden worden ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8). Klärungsfähig ist die Rechtsfrage nur, wenn sie im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Das BSG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs dann nicht in Betracht kommt, wenn das fehlerhafte Handeln der Verwaltung (nur) in einer falschen Sachentscheidung liegt und sich die Folgen darin erschöpfen. Denn für das in richterlicher Rechtsfortbildung entwickelte Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist nur dort Raum, wo es an gesetzlichen Regelungen fehlt (vgl zuletzt Bundesverwaltungsgericht, NJW 1997, 2966). Dies ist hinsichtlich der Behandlung rechtswidriger Verwaltungsakte nicht der Fall. Hier hat der Gesetzgeber dem Betroffenen zunächst das Recht eingeräumt, die im SGG vorgesehenen Rechtsbehelfe einzulegen (Widerspruch, Klage, Berufung usw). Ist ein derartiger Bescheid bestandskräftig geworden (vgl § 77 SGG), besteht die Möglichkeit eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X. Damit ist die Korrektur von Verwaltungsentscheidungen, welche die Rechte eines Betroffenen verletzen, grundsätzlich abschließend geregelt (so die neueste Rechtsprechung des BSG im Anschluß an: BSGE 60, 158, 164 ff = SozR 1300 § 44 Nr 23, vgl Urteil des 13. Senats vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 71/96 = SGb 1998, 110 sowie Urteil des 5. Senats vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 36/96 = NZS 1998, 247, beide zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
Allerdings hat die Rechtsprechung des BSG einen Herstellungsanspruch dann für möglich gehalten, wenn sich der Nachteil des Betroffenen nicht in der Versagung der Leistung durch einen bindend gewordenen Bescheid erschöpft, sondern darauf beruht, daß der Betroffene im Vertrauen auf die Richtigkeit der dem Bescheid zugrundeliegenden Rechtsauffassung andere, ihm günstige Maßnahmen unterlassen hat (BSG SozR 1300 § 44 Nr 18), insbesondere eine anderweitige rechtzeitige Antragstellung. Insoweit ist der Vortrag der Klägerin nachvollziehbar, daß die ebenfalls unrichtigen späteren Bescheide über das Erzg für die weiteren Kinder von 1990 und 1992 als solche zwar nach § 44 SGB X korrigierbar waren und insoweit, als es um die Leistungsversagung in diesen beiden Fällen ging, die Anwendung des Herstellungsanspruchs ausschlossen, nicht aber insoweit, als der erste, hier streitige Fall betroffen ist, für den als Fehlverhalten der Verwaltung nicht nur die falsche Bescheiderteilung an sich, sondern eine Bestätigung der falschen Rechtsauffassung in den nachfolgenden Bescheiden sowie eine unterbliebene Aufklärung über die anderweitig anhängigen Verfahren geltend gemacht wird, was zur Versäumung der Frist des § 44 Abs 4 SGB X geführt habe.
Auch wenn die Klägerin im Wege des Herstellungsanspruchs so gestellt werden müßte, daß ihr erst 1996 gestellter „Zugunstenantrag” bereits als 1992 gestellt gilt, führt dies jedoch nicht dazu, daß ihr Leistungen rückwirkend ab 1988 zu gewähren wären. Denn es ist – wie das BSG bereits geklärt hat (vgl BSGE 60, 245) – auf den Herstellungsanspruch die eine rückwirkende Leistungsverpflichtung begrenzende Vorschrift des § 44 Abs 4 SGB X entsprechend anwendbar, so daß hier eine nachträgliche Leistung für die Zeit vor 1992 nicht mehr in Betracht kommt. Auch wenn der Fall einer Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist des § 44 Abs 4 SGB X im Wege des Herstellungsanspruchs (vgl dazu Ladage, Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch, 1990, 87, 92) in der Rechtsprechung des BSG noch nicht entschieden worden ist, bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens in dieser Sache. Die Entscheidung läßt sich ohne weiteres anhand der bisherigen Rechtsprechung treffen, die § 44 Abs 4 SGB X als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens bezeichnet hat, der eine mehr als vier Jahre zurückreichende Leistungserbringung ausschließt (BSGE 60, 245).
Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensfehler der Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht zur Zulassung der Revision führen, weil er – als gegeben unterstellt – in der Sache nicht zum Erfolg führen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
FA 1999, 416 |
FEVS 2000, 172 |
NZS 1999, 415 |
Breith. 1999, 989 |
SozSi 1999, 337 |