Entscheidungsstichwort (Thema)

Revisionsnichtzulassungsbeschwerde. Klärungsbedürftigkeit. Vertragspsychotherapeutische Versorgung. Bedarfsunabhängige Zulassung. Keine Berücksichtigung von als Supervisor geleisteten Stunden. Tätigkeit als Hochschullehrer

 

Leitsatz (redaktionell)

Nur wenn eine selbst aufgebaute Praxis mit bereits schutzwürdiger Substanz sonst aufgegeben werden müsste, ist eine ausnahmsweise Zulassung im überversorgten Planungsbereich gerechtfertigt (vgl. BSGE 87, 158)

 

Orientierungssatz

1. Die als Supervisor geleisteten Stunden können im Rahmen des § 95 Abs 10 S 1 Nr 3 SGB 5 nicht berücksichtigt werden.

2. Beruflicher Status und Tätigkeit müssen im Gesamtbild deutlich von der vertragsärztlichen bzw -psychotherapeutischen Tätigkeit geprägt sein; eine anderweitige Tätigkeit in abhängiger Beschäftigung darf nur untergeordnete Bedeutung haben, also nicht mehr als 13 Stunden je Woche ausmachen (vgl zB BSG vom 5.2.2003 - B 6 KA 22/02 R = SozR 4-2500 § 95 Nr 2). Die Tätigkeit eines Hochschullehrers mit voller Planstelle steht nach diesen Maßstäben klar der Zulassung entgegen (vgl ua BSG vom 28.4.2004 - B 6 KA 75/03 B).

 

Normenkette

SGB 5 § 95 Abs. 10 S. 1 Nr. 3, § 98 Abs. 2 Nr. 10; Ärzte-ZV § 20 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 25.06.2003; Aktenzeichen L 12 KA 95/02)

SG München (Urteil vom 30.04.2002; Aktenzeichen S 45 KA 1010/01)

 

Tatbestand

Der 1954 geborene Kläger, Psychologischer Psychotherapeut und seit 1993 Professor für Psychologie an einer Fachhochschule, hat seit 1988 im Delegationsverfahren Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung behandelt, seit 1993 in seiner jetzigen Praxis. Im Verwaltungsverfahren blieb sein Antrag vom Dezember 1998 auf bedarfsunabhängige Zulassung erfolglos. Im Bescheid des beklagten Berufungsausschusses ist ausgeführt, zum einen habe der Kläger keinen schützenswerten Praxisbestand mit einer ausreichenden Zahl an Behandlungsstunden im Sinne einer "Teilnahme" gemäß § 95 Abs 10 Satz 1 Nr 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) aufgebaut, und zum anderen stehe seiner Zulassung seine Vollerwerbstätigkeit als Hochschullehrer entgegen.

Seine Klage zum Sozialgericht (SG) hat Erfolg gehabt. Das Landessozialgericht (LSG) hat sie unter Aufhebung des SG-Urteils abgewiesen. Im Berufungsurteil ist ausgeführt, der Kläger habe keine "Teilnahme" an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung im Sinne des § 95 Abs 10 Satz 1 Nr 3 SGB V aufzuweisen. Er habe im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung im sog Zeitfenster (25. Juni 1994 bis 24. Juni 1997) insgesamt nur 212 Behandlungsstunden - also durchschnittlich 1,72 Stunden je Woche - erbracht bzw im für ihn günstigsten Jahreszeitraum nur durchschnittlich 3,28 Stunden je Woche, im für ihn günstigsten Halbjahreszeitraum nur durchschnittlich 4,19 Stunden je Woche - insgesamt 90 Behandlungsstunden - und im letzten Vierteljahreszeitraum nur 2,1 Stunden je Woche. Ihm könnten die Stunden als Supervisor nicht hinzugerechnet werden, denn hierbei handele es sich nicht um selbst durchgeführte Behandlungen. Somit sei die vom Bundessozialgericht (BSG) als notwendig erachtete Behandlungszahl von 11,6 Stunden je Woche in einem halben Jahr des Zeitfensters oder von ungefähr 15 Stunden je Woche im letzten Vierteljahr des Zeitfensters (April bis Juni 1997) bei weitem nicht erreicht. Seiner Zulassung zur vertragsärztlichen bzw -psychotherapeutischen Versorgung stehe schließlich seine Tätigkeit als Hochschullehrer mit voller Planstelle entgegen. Denn diese bilde den Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit.

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Abweichung von einem Urteil des BSG und einen Verfahrensmangel geltend.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, ist hinsichtlich einer von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage zulässig, aber unbegründet; die übrigen Rügen sind unzulässig.

Hinsichtlich der Rechtsfrage,

ob im Rahmen des Begriffs der "Teilnahme" im Sinne des § 95 Abs 10 Satz 1 Nr 3 SGB V auch die vom Kläger geleisteten Stunden als Supervisor miteinzubeziehen sind (Beschwerdebegründung S 2 bis 4),

hat er die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) zwar entsprechend den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargelegt. Es fehlt aber an der Erfüllung der inhaltlichen Voraussetzungen für eine Revisionszulassung. Diese setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BVerfG ≪Kammer≫, SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14; s auch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 19 S 34 f; Nr 30 S 57 f mwN). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, falls die Rechtsfrage schon beantwortet ist, ebenso dann, wenn Rechtsprechung zu dieser Konstellation zwar noch nicht vorliegt, sich aber die Antwort auf die Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz und/oder anhand der zu Teilaspekten vorliegenden Rechtsprechung ergibt (zur Verneinung der Klärungsbedürftigkeit im Falle klarer Antwort s zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6; SozR 3-2500 § 75 Nr 8 S 34; SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f). Diese Anforderungen sind insgesamt verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl zB BVerfG ≪Kammer≫, Beschluss vom 29. Mai 2001 - 1 BvR 791/01 -, und früher schon BVerfG ≪Kammer≫, SozR 3-1500 § 160a Nr 6 S 10 f; Nr 7 S 14; s auch BVerfG ≪Kammer≫, DVBl 1995, 35). Die Frage der Anrechenbarkeit der als Supervisor geleisteten Stunden ist nicht klärungsbedürftig, denn sie lässt sich anhand der zu Teilaspekten bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten. Die Grundlinien, an denen sich die Auslegung des § 95 Abs 10 Satz 1 Nr 3 SGB V orientieren muss, ergeben sich aus der Rechtsprechung des BSG und des Bundesverfassungsgerichts ≪BVerfG≫ (s zB BSGE 87, 158, 171, 175 ff = SozR 3-2500 § 95 Nr 25 S 118 f, 122 ff; BVerfG ≪Kammer≫, NJW 2000, 3416, 3416 f = SozR 3-2500 § 95 Nr 24 S 102 f; zuletzt BSG, MedR 2003, 359 = GesR 2003, 42, s dazu die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde durch BVerfG ≪Kammer≫, Beschluss vom 6. Dezember 2002 - 1 BvR 2021/02 -): Das Erfordernis einer Mindestzahl an Behandlungsstunden im Zeitfenster beruht auf dem Gedanken, dass bereits in dieser Zeit eine schutzwürdige Praxisstruktur, deren wirtschaftlicher Ertrag annähernd das für eine Berufstätigkeit typische Ausmaß erreichte, vorhanden gewesen sein muss (dazu zuletzt BSG, MedR 2003, 359, 360, in GesR 2003, 42 insoweit nicht abgedruckt). Denn nur wenn eine selbst aufgebaute Praxis mit bereits schutzwürdiger Substanz sonst aufgegeben werden müsste, ist eine ausnahmsweise Zulassung im überversorgten Planungsbereich gerechtfertigt (s BSGE 87, 158, 165, 166 = SozR 3-2500 § 95 Nr 25 S 112, 113). Geklärt ist in der Rechtsprechung auch, dass für die Zahl der erforderlichen Behandlungsstunden allein Behandlungen von Versicherten gesetzlicher Krankenkassen Bedeutung haben (BSGE 87, 158, 166 = SozR 3-2500 § 95 Nr 25 S 113). Außer Betracht zu lassen sind Behandlungen privat versicherter und selbst zahlender Patienten und solcher, bei denen die Leistungen mit anderen Kostenträgern als den gesetzlichen Krankenkassen (KKn) abzurechnen sind wie zB den Sozialhilfeträgern (aaO S 166 bzw S 113 f), ebenso wie auch Behandlungen im Beauftragungsverfahren (aaO S 173 bis 175 bzw S 121 f).

Aus diesen bereits erfolgten Klärungen folgt, dass die als Supervisor geleisteten Stunden nicht berücksichtigt werden können. Hierbei handelt es sich nicht um Leistungen, die der Supervisor selbst und eigenverantwortlich gegenüber den Versicherten erbracht und mit den KKn abgerechnet hat. Daher kommt es auf die in der Beschwerdebegründung geltend gemachte Auffassung, der Supervisor übe sozusagen quasi durch die Person des Supervisanden eine unmittelbar patientenbezogene Tätigkeit aus bzw Supervisor und Supervisand bildeten - bildlich gesprochen - eine Einheit, sodass der Supervisor "auch unmittelbar am Patienten selbst behandelt bzw kontrolliert" (so Beschwerdebegründung S 2 f), nicht an.

Mithin ergibt sich ohne weiteres - ohne dass es der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf - aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung, dass die vom Kläger als Supervisor geleisteten Stunden nicht als Behandlungsstunden im Zeitfenster berücksichtigt werden können.

Hinsichtlich der weiteren in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfrage,

inwieweit in der Regelung des § 95 Abs 10 Satz 1 Nr 3 SGB V ein Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit des Art 5 Abs 3 Grundgesetz (GG) liegt,

ist die Grundsatzrüge mangels Erfüllung der Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG bereits unzulässig. Die zur Grundsatzrüge gehörende Darlegung, dass die Rechtsfrage klärungsbedürftig ist, erfordert eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung (vgl BVerfG ≪Kammer≫, SozR 3-1500 § 160a Nr 6 S 10 f; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; Nr 23 S 42). Lediglich allgemeine oder nur kursorische Hinweise ohne Durchdringung des Prozessstoffs reichen nicht aus (vgl BVerfG ≪Kammer≫, DVBl 1995, 35). Diese Anforderungen, die verfassungsrechtlich unbedenklich sind (s die zitierte BVerfG-Rspr und außerdem BVerfG ≪Kammer≫, SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14), gelten gleichermaßen für den Fall, dass die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf Verstöße gegen das GG gestützt wird. Auch eine Verfassungswidrigkeit darf nicht nur behauptet, sondern muss im Einzelnen in Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, begründet werden (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 23 S 42 mwN; BSG, Beschluss vom 27. April 2004 - B 1 KA 117/03 B - mwN). Diesen Anforderungen entsprechen die Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht. Diese nennt zwar Art 5 Abs 3 GG; die notwendige Auseinandersetzung mit der BVerfG-Rechtsprechung fehlt aber. Die These des Klägers, aus dieser Verfassungsnorm ergebe sich ein Anspruch auf Anrechnung wissenschaftlicher Tätigkeitszeiten im Rahmen der Prüfung der "Teilnahme" im Sinne des § 95 Abs 10 Satz 1 Nr 3 SGB V, hätte Ausführungen dazu erfordert, ob bzw inwieweit aus dem Recht auf Wissenschaftsfreiheit Leistungsansprüche abgeleitet werden können (zu diesem Fragenkreis s zB Zöbeley in Umbach/Clemens ≪Hrsg≫, Grundgesetz, 2002, Art 5 RdNr 247 f mit zahlreichen BVerfG-Angaben).

Unzulässig ist auch die vom Kläger erhobene Rüge, es liege eine Rechtsprechungsabweichung vor ≪Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG≫ (Beschwerdebegründung S 5). Nach den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen müsste die Beschwerdebegründung entscheidungstragende Rechtssätze im Berufungsurteil und in einer höchstrichterlichen Entscheidung, die sich auf revisibles Recht im Sinne des § 162 SGG beziehen, einander gegenüberstellen und ausführen, inwiefern sie miteinander nicht vereinbar sind. Daran fehlt es. Der Kläger hat zur Gegenüberstellung geeignete Rechtssätze weder aus dem LSG-Urteil noch aus einem BSG-Urteil herausgearbeitet. Zur Entscheidung des LSG hat er lediglich geltend gemacht, aus ihr ergebe sich die Auffassung, eine Bindung durch eine Lehrtätigkeit von 18 Wochenstunden stehe der Kassenzulassung entgegen. Abgesehen davon, dass er damit das LSG-Urteil nur unvollständig wieder gibt, enthält dieses insoweit nur eine Sachverhaltswiedergabe im Sinne eines Subsumtionsschlusses, nicht aber einen zur Gegenüberstellung geeigneten abstrakten Rechtssatz. Ebenso wenig hat der Kläger aus dem von ihm herangezogenen BSG-Urteil (BSGE 81, 143) einen abstrakten Rechtssatz aufgezeigt, vielmehr diesem nur die Sachverhaltswiedergabe einer Chefarzttätigkeit von unter 20 Wochenstunden entnommen. Dieses Urteil ist zudem deshalb zur Darstellung einer Divergenz nicht geeignet, weil es zur vorliegenden Problematik zwischenzeitlich neuere Urteile gibt. Das BSG hat in jüngerer Zeit die Grenzen zulässigen Umfangs anderweitiger Beschäftigung im Sinne des § 20 Abs 1 Zulassungsverordnung für Kassenärzte konkretisiert. Beruflicher Status und Tätigkeit müssen im Gesamtbild deutlich von der vertragsärztlichen bzw -psychotherapeutischen Tätigkeit geprägt sein; eine anderweitige Tätigkeit in abhängiger Beschäftigung darf nur untergeordnete Bedeutung haben, also nicht mehr als 13 Stunden je Woche ausmachen (Urteile vom 30. Januar 2002, 11. September 2002 und 5. Februar 2003, BSGE 89, 134 = SozR 3-5520 § 20 Nr 3; BSG SozR 3-2500 § 20 Nr 4; BSG SozR 4-2500 § 95 Nr 2 RdNr 15 bis 17; diese Rspr bestätigend BVerfG ≪Kammer≫, Beschlüsse vom 23. September 2002 - 1 BvR 1315/02 - und vom 12. Februar 2003 - 1 BvR 59/03 -). Eine Divergenz hierzu hat der Kläger nicht aufgezeigt; sie ist auch nicht erkennbar, denn die Tätigkeit eines Hochschullehrers mit voller Planstelle steht nach diesen Maßstäben klar der Zulassung entgegen (so auch BSG, Beschlüsse vom 19. Juni 2002 - B 6 KA 61/02 B - und vom 28. April 2004 - B 6 KA 75/03 B -).

Unzulässig ist schließlich auch die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Bei Beanstandung der Missachtung der Amtsermittlungspflicht sind die besonderen Anforderungen für Rügen einer Verletzung des § 103 SGG zu beachten. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG iVm § 160a Abs 2 Satz 3 SGG muss ein Beweisantrag benannt und dazu ausgeführt werden, dass das LSG ihm ohne hinreichenden Grund nicht gefolgt sei. Daran mangelt es. Schon die Bezeichnung des Beweisantrags ist nur global unter Bezugnahme auf den Tatbestand des LSG-Urteils erfolgt. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass er den Beweisantrag im Berufungsverfahren noch zuletzt zusammen mit den Sachanträgen gestellt hätte (zu diesem Erfordernis vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 29 S 49). Ferner hat er nicht aufgezeigt, inwiefern das LSG ihm "ohne hinreichenden Grund" nicht gefolgt sei und inwiefern das Berufungsurteil im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG auf der Nichtbefolgung des Beweisantrags beruhen könnte. Dies hätte der Darlegung bedurft; denn dafür ist nichts ersichtlich, da - wie oben ausgeführt - Supervisorenstunden nicht auf die Zahl der gemäß § 95 Abs 10 Satz 1 Nr 3 SGB V erforderlichen Behandlungsstunden angerechnet werden können.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG (in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1755849

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