Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. Juli 2019 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt J., K., beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger beansprucht Entschädigung für die gesundheitlichen Folgen von Pockenschutzimpfungen seiner Eltern und seines Bruders während der Schwangerschaft seiner Mutter.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG wie vor ihm der Beklagte und das SG einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung für seine Hör- und Sprachbehinderung als Impfschaden abgelehnt. Nachgewiesen seien weder eine Impfkomplikation als Primärschaden noch die behauptete Kausalität zwischen der Schädigung des Klägers und Impfungen seiner Familie gegen Pocken (Urteil vom 2.7.2019).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt, für die er die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt hat. Das LSG habe § 109 SGG, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und die Amtsermittlungspflicht verletzt sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.
II
1. Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Daran fehlt es hier (2.).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Weder die behaupteten Verfahrensmängel noch eine grundsätzliche Bedeutung sind ordnungsgemäß dargetan worden (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
a) Der Kläger rügt zum einen, das LSG habe seinen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG zu Unrecht abgelehnt. Damit zeigt er indes von vornherein keinen Verfahrensmangel auf, der seiner Nichtzulassungsbeschwerde zum Erfolg verhelfen könnte. Denn auf eine Verletzung von § 109 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG von vornherein nicht gestützt werden. Dieser Ausschluss ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG Kammerbeschluss vom 12.4.1989 - 1 BvR 1425/88 -); er gilt absolut ausnahmslos und uneingeschränkt für jede fehlerhafte Anwendung des § 109 SGG(Senatsbeschluss vom 27.3.2017 - B 9 SB 67/16 B - juris RdNr 5 mwN) . Der Kläger kann ihn daher auch nicht mit seinem Vortrag umgehen, die Vorgehensweise des Berufungsgerichts verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Denn in seinem konkreten Fall würde diese Rüge allein dazu dienen, den Rügeausschluss des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG zu überspielen (vgl BSG Beschluss vom 30.5.2006 - B 2 U 86/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 9). Dieser umfassende Rügeausschluss gilt genauso für die Grundsatzrüge nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG(Senatsbeschluss vom 27.3.2017 - B 9 SB 67/16 B - juris RdNr 5 mwN) , die der Kläger wegen der behaupteten Verletzung von § 109 SGG zusätzlich erhoben hat.
b) Der Kläger rügt zum anderen, das LSG habe die Pflicht zur Amtsermittlung verletzt, indem es seinen zuletzt (hilfsweise) gestellten Beweisantrag abgelehnt habe. Insoweit hat der Kläger aber nicht dargelegt, dass es sich dabei um einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gehandelt hat. Will die Beschwerde einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist. Dafür muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. Denn Merkmale eines substantiierten Beweisantrags sind eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache. Diese ist möglichst präzise und bestimmt zu behaupten und zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur dies versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit seines Antrags zu prüfen und gegebenenfalls seine Ablehnung iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ausreichend zu begründen. Unbestimmte bzw unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahezulegen (Senatsbeschluss vom 2.6.2017 - B 9 V 16/17 B - juris RdNr 6 mwN).
Der vom Kläger in Bezug genommene und vom LSG in den Urteilsgründen wiedergegebene Antrag, "ein Sachverständigengutachten auf impfmedizinischen Gebiet von Amts wegen einzuholen", behauptet weder eine bestimmte Tatsache noch gibt er das hypothetische Beweisergebnis an. Die Wiedergabe einer früheren Beweisanordnung des LSG durch die Beschwerde genügt ebenfalls nicht. Soweit der Kläger schließlich kritisiert, die vom Gericht herangezogenen Gutachten gingen von einem veralteten Erkenntnisstand und falschen Tatsachen aus, ersetzt dies nicht die richtigen schlüssigen Angaben zu dem von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG zwingend geforderten Beweisantrag und zur unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz.
Die Beschwerde zitiert schließlich in ihren Ausführungen zur Amtsermittlungspflicht des LSG § 106 SGG. Soweit es sich dabei nicht ohnehin um ein Fehlzitat handelt und § 103 SGG gemeint ist, verfehlt die Beschwerde auch in Bezug auf § 106 SGG die Darlegungsanforderungen. Sie führt nichts dazu aus, warum das LSG zu welchem rechtlichen Hinweis verpflichtet gewesen sein sollte (vgl Mushoff in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 106 SGG RdNr 101 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13890792 |