Verfahrensgang
SG Schleswig (Entscheidung vom 19.12.2014; Aktenzeichen S 21 R 83/13) |
Schleswig-Holsteinisches LSG (Beschluss vom 18.03.2019; Aktenzeichen L 7 R 172/16 WA) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 18. März 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat mit Beschluss vom 18.3.2019 festgestellt, dass der Rechtsstreit L 7 R 21/15 durch Rücknahme der Berufung am 18.10.2018 beendet worden sei. Durch den nachfolgenden Beschluss vom 10.4.2019 ist der Tenor insoweit berichtigt worden, als die Rücknahme der Berufung am 18.10.2016 erfolgt sei.
Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 25.3.2019 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 22.3.2019 gegen den ihm am 21.3.2019 zugestellten Beschluss des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 18.3.2019 gewandt, "sofortige Beschwerde" eingelegt und Mittellosigkeit geltend gemacht. Mit Schreiben vom 15.4.2019 hat er ua vorgetragen, dass die Behauptung der Berufungsrücknahme und eines Schreibfehlers unrichtig sei.
II
Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG sowie als Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH).
1. Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.
Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall.
Im Verfahren der als Rechtsmittel gegen den LSG-Beschluss vom 18.3.2019 allein statthaften Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 160, 160a SGG) geht es grundsätzlich nicht darum, ob die Entscheidung des LSG richtig oder falsch ist. Vielmehr darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Ein solcher Zulassungsgrund ist nach Prüfung des Streitstoffs unter Berücksichtigung der Schreiben des Klägers sowie des Inhalts der Gerichts- und Verwaltungsakten nicht gegeben. Es ist nicht erkennbar, dass eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) oder eine Abweichung der Berufungsentscheidung von höchstrichterlicher Rechtsprechung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte.
Ebenso wenig liegt ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) vor, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann.
Ein Verfahrensfehler kann gegeben sein, wenn das Berufungsgericht zu Unrecht ein Prozessurteil statt eines Sachurteils erlassen hat (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 16a). Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Das LSG ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Berufungsverfahren L 7 R 21/15 am 18.10.2016 durch die Berufungsrücknahme beendet worden ist. Auf den Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens und die darauf bezogenen Äußerungen des Klägers kommt es insofern nicht mehr an.
Ausweislich der aktenkundigen Sitzungsniederschrift vom 18.10.2016 hat der Kläger ausdrücklich erklärt: "Auf Anraten des Senats nehme ich die Berufung zurück." Wie sich aus der Begründung des Beschlusses vom 18.3.2019 ergibt, hat sich das LSG auf diesen Sachverhalt gestützt; bei der Datumsangabe im Tenor (18.10.2018, richtig: 18.10.2016) handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, der durch den unanfechtbaren Beschluss vom 10.4.2019 korrigiert worden ist.
Soweit der Kläger geltend machen will, dass er sich über die Auswirkungen seiner Erklärung geirrt habe, ist eine hiermit begründete Anfechtung der Berufungsrücknahme nicht möglich. Denn als einseitige Prozesshandlung kann eine Berufungsrücknahme weder frei widerrufen noch entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften (zB wegen Irrtums nach § 119 BGB) angefochten werden (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 29.9.2017 - B 13 R 251/14 B - Juris RdNr 12 mwN). Damit könnte das Verfahren allenfalls unter den engen Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage iS von § 579 ZPO oder Restitutionsklage iS von § 580 ZPO wieder aufgenommen werden (§ 578 ZPO); dies setzt jedoch das Vorliegen eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes (§ 179 Abs 1 und 2 SGG iVm §§ 579, 580 ZPO) voraus (Senatsbeschluss vom 29.9.2017 - B 13 R 251/14 B - Juris RdNr 13 mwN). Ein solcher ist nicht ersichtlich.
Da die aufgezeigten Voraussetzungen für eine Bewilligung von PKH nicht vorliegen, kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die von dem Kläger persönlich erhobene Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist.
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13287101 |