Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 23. November 1999 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Tatbestand
I
Gegen den seit Februar 1989 als Chirurg zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Kläger sind ab dem Quartal II/1989 für nahezu alle Quartale Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung, insbesondere Honorarkürzungen, festgesetzt worden. Der Disziplinarausschuß der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) erteilte ihm deshalb 1993 wegen Verletzung seiner kassenärztlichen Pflichten eine Verwarnung und verpflichtete ihn, die Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen.
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat seine Entscheidung damit begründet, die gegen den Kläger von den Prüfgremien festgesetzten Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung seien bestandskräftig geworden. Die Bestandskraft löse eine Tatbestandswirkung mit der Folge aus, daß der Disziplinarausschuß habe davon ausgehen müssen, daß der Kläger das Gebot der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Behandlungsweise nicht eingehalten habe. Der Kläger habe wiederholt und/oder nachhaltig gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit verstoßen; eine gröbliche Pflichtverletzung sei nicht Voraussetzung für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme. Da sich der Disziplinarausschuß für die Verhängung einer Verwarnung als der mildesten vom Gesetz vorgesehenen disziplinarischen Sanktionen entschieden habe, liege kein Ermessensfehler hinsichtlich der Auswahl des Disziplinarmittels vor. Die Verpflichtung des Klägers, die Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen, beruhe auf einer Regelung der Satzung der Beklagten und sei nicht zu beanstanden (Urteil vom 23. November 1999).
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) geltend. Er hält für grundsätzlich bedeutsam, ob – wie in der Literatur vertreten – eine Pflichtverletzung „gröblich” sein müsse, um disziplinarische Sanktionen auslösen zu können. Weiterhin hält er für klärungsbedürftig, ob die Satzung einer KÄV eine Bestimmung enthalten dürfe, wonach der Vertragsarzt sich an den Kosten des Disziplinarverfahrens beteiligen muß.
Entscheidungsgründe
II
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 1 Nr 1 SGG) kann die Revision nur zugelassen werden, wenn eine über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig und darüber hinaus auch klärungsbedürftig ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Antwort auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften sowie ggf der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auf der Hand liegt. Der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf es dann nicht. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Der Kläger hält für rechtsgrundsätzlich bedeutsam, ob nur eine „gröbliche” Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme zu rechtfertigen vermag. Zur Klärung dieser Frage ist die Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht erforderlich. Ihre Verneinung unterliegt aufgrund des Wortlauts der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie der Rechtsprechung des Senats keinem Zweifel. Nach § 95 Abs 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ist dem Vertragsarzt die Zulassung ua zu entziehen, wenn er seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Eine derartige Pflichtverletzung kann auch darin liegen, daß ein Arzt über längere Zeit gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit verstößt, obwohl er mehrfach durch die zuständigen Stellen auf sein Fehlverhalten und mögliche Folgen hingewiesen worden ist (BSGE 60, 76, 78 = SozR 2200 § 368a Nr 15 S 55). Da der Senat bereits entschieden hat, daß die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gegenüber der Entziehung der Zulassung die mildere Sanktion für vertragsärztliche Pflichtverletzungen darstellt (BSGE 60, 76, 78 = SozR 2200 § 368a Nr 15 S 56; vgl auch BSGE 66, 6, 11 = SozR 2200 § 368a Nr 24 S 85 zum Verhältnis der Zulassungsentziehung zum Anordnen des Ruhens der Zulassung für zwei Jahre als Disziplinarmaßnahme), kann die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht dasselbe Maß an Pflichtwidrigkeit voraussetzen wie die Entziehung der Zulassung. Im übrigen hat das LSG festgestellt, daß der Kläger von Beginn seiner vertragsärztlichen Tätigkeit an über Jahre hinweg nachhaltig gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat. Wenn der Disziplinarausschuß dieses Verhalten mit der mildesten zur Verfügung stehenden disziplinarischen Sanktion, nämlich der Verwarnung, geahndet hat, kann der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt sein.
Ebenfalls nicht klärungsbedürftig ist die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Satzung der Beklagten bestimmen darf, daß sich ein Vertragsarzt, gegen den eine Disziplinarmaßnahme festgesetzt worden ist, an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen hat. Der Senat hat im Beschluß vom 28. August 1996 – 6 BKa 22/96 – dargelegt, daß die gesetzliche Ermächtigung des § 81 Abs 5 Satz 1 SGB V die Einführung von Vorschriften über die Kostentragung gestattet. Nach dieser Vorschrift haben die Satzungen der KÄVen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder zu bestimmen, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllen. Auf dieser gesetzlichen Grundlage bestehen keine Bedenken gegen eine Kostenregelung in der Form, daß sich der Arzt, dem ein disziplinarisch zu ahndendes Verhalten zur Last fällt, bis zu einem in der Satzung selbst festgelegten Höchstbetrag an den allgemeinen Verfahrenskosten beteiligen muß. Welche Regelung zur Kostentragungspflicht im einzelnen die Satzung bzw Disziplinarordnung der Beklagten enthalten, hat das LSG nicht festgestellt. Die Überprüfung der berufungsgerichtlichen Anwendung der entsprechenden Vorschriften wäre in einem Revisionsverfahren ohnehin ausgeschlossen, weil es sich insoweit um nicht revisibles Recht iS des § 162 SGG handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen