Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG

 

Orientierungssatz

Die Regelung, daß eine Nichtzulassungsbeschwerde auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG nicht gestützt werden kann, gilt ausnahmslos. Das trifft auch für den Fall der Beschwerde zu, in dem das beantragte Gutachten nach § 109 SGG nur deshalb vom LSG nicht eingeholt worden ist, weil das LSG irrtümlich angenommen hatte, das SG habe schon ein Gutachten nach § 109 SGG zu denselben Beweisfragen eingeholt.

 

Normenkette

SGG § 160 Abs 2 Nr 3, §§ 109, 128 Abs 1 S 1

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 29.03.1989; Aktenzeichen L 3 U 2/87)

 

Gründe

Der Kläger ist mit seinem Begehren ohne Erfolg geblieben, eine Luxationsfraktur des Acromion-Clavicular-Gelenkes mit Aussprengung eines Knochenfragmentes aus dem acromionseitigen Anteil des Gelenkes mit Acromion-Clavicular-Arthrose und Weichteil-Bankart-Läsion mit knöcherner Beteiligung als weitere Folgen des Arbeitsunfalls vom 16. Dezember 1983 festzustellen und Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 vH über den 30. April 1984 hinaus zu gewähren (Bescheid vom 18. Dezember 1984, Urteile des Sozialgerichts -SG- Koblenz vom 27. November 1986 - S 10 U 6/85 - und des Landessozialgerichts -LSG- Rheinland-Pfalz vom 29. März 1989 - L 3 U 2/87 -).

Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten gesetzlichen Form. Die Beschwerde war deshalb entsprechend § 169 SGG und mit der Kostenfolge entsprechend § 193 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

Der Beschwerdeführer weist zwar auf Zulassungsgründe hin, die in § 160 Abs 2 SGG aufgeführt sind. Er macht geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf Verfahrensfehlern iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Damit sind aber die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht so "bezeichnet", wie dies § 160a Abs 2 Satz 3 SGG verlangt. Nach der ständigen Rechtsprechung verlangt diese Vorschrift, daß die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47, 54, 58). Daran fehlt es der Beschwerde.

Eine vorschriftsmäßig begründete Verfahrensrüge liegt nur dann vor, wenn die sie begründenden Tatsachen im einzelnen genau angegeben sind und entsprechend der Vorschrift des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG in sich verständlich den geltend gemachten Verfahrensfehler ergeben. Nach dieser Vorschrift ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eine bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) sowie auf eine Verletzung des § 103 SGG (richterlicher Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Danach hat der Beschwerdeführer die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht schlüssig dargelegt.

Die Regelung, daß eine Nichtzulassungsbeschwerde auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG nicht gestützt werden kann, gilt ausnahmslos (zu § 109 SGG: BSG SozR 1500 § 160 Nr 34). Das trifft auch für den Fall der Beschwerde zu, in dem das beantragte Gutachten des Dr. F.     nach § 109 SGG nur deshalb vom LSG nicht eingeholt worden ist, weil das LSG irrtümlich angenommen hatte, das SG habe schon ein Gutachten nach § 109 SGG zu denselben Beweisfragen eingeholt.

Soweit der Beschwerdeführer daneben eine Verletzung des § 103 SGG sieht, hat er keinen Zulassungsgrund formgerecht bezeichnet. Denn dafür hätte er einen Beweisantrag nach § 103 SGG genau bezeichnen müssen, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5). Daran fehlt es der Beschwerde ebenfalls. Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn sich die behauptete Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG auf einen Beweisantrag bezieht, der nicht darauf, sondern auf das Recht des Klägers nach § 109 SGG gestützt ist; ein Beweisantrag nach § 109 SGG enthält nicht immer einen Beweisantrag nach § 103 SGG (BSG SozR 1500 § 160 Nr 67).

Schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht schlüssig eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dargetan. Dieser Anspruch zielt nur auf die Gelegenheit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Das hätte in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG durch einen Beweisantrag nach § 103 SGG geschehen können. Warum und wodurch es nicht möglich gewesen sein sollte, einen solchen Beweisantrag nach § 103 SGG zu stellen, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1648544

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