Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 23.08.2017; Aktenzeichen S 28 KR 772/16) |
LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 08.04.2020; Aktenzeichen L 1 KR 438/17) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. April 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 113 917,32 Euro festgesetzt.
Gründe
Die klagende GmbH hat durch einen per Telefax beim BSG am 18.5.2020 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.5.2020 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 17.4.2020 zugestellten Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 8.4.2020 Beschwerde eingelegt. Am Mittwoch, den 17.6.2020, hat sie beim LSG per Telefax eine Verlängerung der Frist zur "Einlegung" der Beschwerde um einen Monat beantragt. Der vom LSG weitergeleitete Antrag ist am 18.6.2020 beim BSG eingegangen. Die Berichterstatterin hat die Klägerin auf die fehlende Einhaltung der Begründungsfrist hingewiesen und ihr Gelegenheit gegeben, Gründe für die Wiedereinsetzung mitzuteilen.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 17.6.2020 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 2 Satz 1 iVm § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Antrag auf Fristverlängerung ändert daran selbst dann nichts, wenn man ihn als Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist versteht. Der Antrag ist nach Ablauf der Begründungsfrist beim BSG eingegangen. Die Antragstellung beim LSG wahrt die Frist nicht, denn die Beschwerde muss nach dem eindeutigen Wortlaut des § 160a Abs 1 und 2 SGG beim BSG eingelegt und dort begründet werden. Im Übrigen hat die Klägerin weder die Beschwerde innerhalb der von ihr beantragten verlängerten Frist begründet noch Gründe glaubhaft gemacht, die eine Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist rechtfertigen könnten (§ 67 Abs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 und 3, § 162 Abs 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 Satz 1 GKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14069872 |