Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage

 

Orientierungssatz

Zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob das Gericht ohne formelle Verbindung zweier Verfahren mit den gleichen Parteien einen einheitlichen Gutachterauftrag erteilen kann.

 

Normenkette

SGG § 160 Abs 2 Nr 1, § 160a Abs 2 S 3, § 113 Abs 1

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 10.05.1989; Aktenzeichen L 2 U 461/89)

 

Gründe

Der Kläger ist mit seinem Begehren ohne Erfolg geblieben, von der Beklagten Verletztenrente für die Folgen eines ihm am 26. Juli 1984 widerfahrenen Unfalls zu erhalten, hilfsweise im Hinblick auf die Folgen eines weiteren Arbeitsunfalls vom 9. Dezember 1966, der Gegenstand eines gesonderten, ebenfalls zugleich vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg anhängigen Rechtsstreits gegen die Südwestliche Bau-Berufsgenossenschaft (L 2 U 353/88) gewesen ist (Bescheid der Beklagten vom 14. April 1987, Urteil des Sozialgerichts -SG- Karlsruhe vom 15. Januar 1988 - S 3 U 1234/85 - und des LSG Baden-Württemberg vom 10. Mai 1989 - L 2 U 461/88 -).

Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten gesetzlichen Form. Die Beschwerde war deshalb entsprechend § 169 SGG und mit der Kostenfolge entsprechend § 193 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

Der Beschwerdeführer weist zwar auf Zulassungsgründe hin, die in § 160 Abs 2 SGG aufgeführt sind. Er macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG und das angegriffene Urteil beruhe auf einem Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Damit sind aber die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht so "dargelegt" und "bezeichnet", wie dies § 160a Abs 2 Satz 3 SGG verlangt. Nach der ständigen Rechtsprechung verlangt diese Vorschrift, daß die Zulassungsgründe schlüssig dargelegt werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47, 54, 58). Daran fehlt es der Beschwerde.

1.

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel des im Rechtszug unmittelbar vorangehenden Gerichts geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann ua nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) gestützt werden. Einen solchen Verfahrensfehler hat der Beschwerdeführer nicht formgerecht bezeichnet. Es ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, welchen Verfahrensfehler er dem LSG als dem im Rechtszug unmittelbar vorangehenden Gericht vorwirft. Sie ist darauf beschränkt, die Beweiserhebung durch das SG zu rügen.

2.

Zur Begründung der Grundsätzlichkeit einer Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG muß erläutert werden, daß und warum in dem angestrebten Revisionsverfahren eine Rechtsfrage erheblich sein würde, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 39). Das ist nur dann der Fall, wenn die für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem nachfolgenden Verfahren auch klärungsfähig ist. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig und hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung unmittelbar dem Gesetz zu entnehmen ist (BSG SozR 1300 § 13 Nr 1). Die Erheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit der geltend gemachten Rechtsfrage hat die Beschwerde nicht ausreichend dargelegt.

Der Beschwerdeführer hält es für grundsätzlich bedeutsam, ob das Gericht ohne formelle Verbindung zweier Verfahren mit den gleichen Parteien einen einheitlichen Gutachterauftrag erteilen kann. Warum diese Frage, die die Verfahrensweise des SG betrifft, in dem angestrebten Revisionsverfahren erheblich sein kann, ist der Beschwerde jedoch nicht zu entnehmen. Außerdem ist die bezeichnete Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig. Da das SG nach dem ihm in § 113 Abs 1 SGG eingeräumten Ermessen davon abgesehen hat, die beiden Rechtsstreitigkeiten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, stand es ihm frei, den sparsamen Weg zu gehen und in beiden Verfahren zwar zwei Gutachten, aber nur eine einheitliche Gutachtensfassung mit aus beiden Verfahren zusammengefaßten Beweisfragen einzuholen. Die Zulässigkeit dieser vom LSG ebenfalls seiner Entscheidungsfindung zugrundegelegten Verfahrensweise ist dem SGG unmittelbar zu entnehmen. Denn weder enthält dieses Gesetz eine derartige Verfahrensvorschrift, noch nimmt es eine aus einem anderen Verfahrensgesetz in bezug, die ein solches gerichtliches Vorgehen untersagt. Auch der Beschwerdeführer hat eine solche Verbotsvorschrift nicht benennen können.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1648748

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