Verfahrensgang
SG Aachen (Entscheidung vom 26.03.2018; Aktenzeichen S 23 AS 863/17) |
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 06.09.2018; Aktenzeichen L 7 AS 683/18) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. September 2018 - L 7 AS 683/18 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat der Kläger in der gleichlautend in insgesamt fünf Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vorgelegten Begründung schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 181). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, aaO, IX. Kap, RdNr 65 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Hierfür ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Grundsätzliche Bedeutung misst der Kläger der Rechtsfrage zu, "ob Verwaltungsakte nach § 2 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 15 Abs. 2 SGB II und § 15 Abs. 3 SGB II sowohl in den vorliegenden Fällen als auch generell das Grundrecht auf Vertragsfreiheit (Art 2 Abs. 1 GG) für den jeweils Betroffenen außer Kraft setzen". Abgesehen davon, dass sich die Frage auch auf den Einzelfall bezieht und an ein "Grundrecht auf Vertragsfreiheit" anknüpft, das in dieser Diktion der Verfassung nicht zu entnehmen ist, fehlt es jedenfalls an schlüssigen Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, denn eine substantielle Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG zu § 15 SGB II (Eingliederungsvereinbarung) erfolgt nicht ansatzweise.
Auch eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG hat der Kläger nicht formgerecht dargelegt. Dafür ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Eine genaue Bezeichnung und Gegenüberstellung solcher rechtlichen Aussagen fehlt hier. Es reicht nicht aus, auf ein anhängiges Verfahren beim BVerfG zu verweisen.
Die Anforderungen an die formgerechte Bezeichnung von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) erfüllt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht. Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels geltend gemacht, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 und 36; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung, ausgehend von der Rechtsansicht des LSG, auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 36).
Soweit der Kläger geltend macht, das LSG habe im vorliegenden Verfahren in Aussicht gestellt, die Revision werde zugelassen, wenn Berufungen in anderen Verfahren zurückgenommen würden, und damit sinngemäß eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren rügt, hätte er die näheren Umstände dieser behaupteten Handlungsweise aufzeigen müssen. Hierzu wäre es insbesondere erforderlich gewesen, den Inhalt der Sitzungsniederschrift darzustellen und anzugeben, ob und ggf mit welchem Ergebnis ein Antrag auf Protokollierung der Hinweise durch den Vorsitzenden gestellt wurde. Der Kläger zeigt zudem nicht auf, warum die Entscheidung in der Sache - und nicht nur die Nebenentscheidung über die Zulassung der Revision - auf diesem behaupteten Verfahrensfehler beruhen kann. Warum ein Urteil infolge eines solchen (vermeintlichen) Verfahrensfehlers nichtig sein sollte, wie der Kläger meint, bleibt ebenfalls unerörtert.
Die weitere Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hätte zudem die Darlegung erfordert, welcher konkrete Vortrag nicht berücksichtigt und in welcher Weise die Entscheidung des Berufungsgerichts dadurch beeinflusst wurde. An beidem fehlt es. Vielmehr führt der Kläger nur pauschal aus, "Inhalt des Vortrags wurde nicht gehört und schon gar nicht gewürdigt".
PKH ist dem Kläger nicht zu bewilligen, da seine Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13535344 |