Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 02.08.2022; Aktenzeichen L 11 KR 1419/22)

SG Heilbronn (Entscheidung vom 25.04.2022; Aktenzeichen S 12 KR 3237/21)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. August 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin hat mit einem von ihr selbst unterzeichneten, am 15.8.2022 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 7.8.2022 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG vom 2.8.2022 sinngemäß nur Beschwerde eingelegt.

Einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat die Klägerin nicht gestellt. Sie hat ihn auch nicht sinngemäß durch ihre wiederholte Bezugnahme auf ihre Einkommenssituation als Bezieherin einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gestellt. Diese Ausführungen dienen allein der Untermauerung ihrer Rechtsauffassung, dass die Beklagte sie mit CBD-Öl 10% der Firma F zu versorgen habe. Über die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren PKH zu beantragen, hat das LSG die Klägerin mit der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils korrekt belehrt. Aus der von der Klägerin als Anlage übersandten, mit Bemerkungen, Unterstreichungen und farblichen Textmarkierungen versehenen Abschrift des LSG-Urteils geht hervor, das sie auch die dortige Rechtsmittelbelehrung insgesamt sorgfältig zur Kenntnis genommen hat. In dem Satz, der auf die Möglichkeit hinweist, dass der vorgeschriebene Vordruck für den PKH-Antrag über das Internetportal des BSG heruntergeladen und ausgedruckt werden kann, hat die Klägerin die angegebene Internetadresse (www.bsg.bund.de) mit einem gelben Textmarker hervorgehoben. Ein erneuter Hinweis des Senats auf die Möglichkeit, PKH zu beantragen, war daher entbehrlich.

Die Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen. Sie ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Sie gehört nicht zum Kreis der zugelassenen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten. Auch dies hat die Klägerin - durch die von ihr vorgenommenen gelben Markierungen ersichtlich - zur Kenntnis genommen. Alle von ihr gelb markierten Textstellen hat sie wie folgt qualifiziert: "= tödliche §§§ = keine Medizin keine Hilfe} sondern Mord durch Paragraphen".

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Estelmann

Scholz

Geiger

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15503290

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