Leitsatz (amtlich)
Eine nicht zugelassene Revision ist unzulässig, wenn aus der Revisionsbegründung für das Revisionsgericht nicht erkennbar ist, worin ein Revisionsgrund erblickt werden soll.
Normenkette
SGG § 164 Fassung: 1953-09-03
Tenor
1. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 21. Februar 1956 wird als unzulässig verworfen.
2. Den Klägern wird für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht das Armenrecht verweigert.
3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Kläger haben mit Schriftsatz ihres zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vom 18. Mai 1956, eingegangen beim Bundessozialgericht am 22. Mai 1956, gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 21. Februar 1956, durch das ihre Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Februar 1955 zurückgewiesen worden war, Revision eingelegt und sie in einem am 18. Juni 1956 beim Bundessozialgericht eingegangenen Schriftsatz vom 16. Juni 1956 begründet.
In einem weiteren, gleichfalls am 18. Juni 1956 eingegangenen Schriftsatz vom 16. Juni 1956 haben die Kläger die Bewilligung des Armenrechts für das Revisionsverfahren und die Beiordnung ihres Prozeßbevollmächtigten als Anwalt beantragt.
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin ist, da sie vom Landessozialgericht nicht zugelassen wurde, nur dann statthaft, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG) oder wenn bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs des Todes mit einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes das Gesetz verletzt ist (§ 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG). Die Revision ist außerdem, damit sie zulässig ist (§ 169 SGG), in der durch § 164 SGG vorgeschriebenen Frist und Form zu begründen. Hiernach muß die Revisionsbegründungsschrift die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen und Beweismittel bezeichnen, die den Mangel ergeben.
Diesen Erfordernissen genügen die Schriftsätze der Kläger vom 16. Juni und 20. August 1956 nicht. Soweit darin tatsächliche Behauptungen über den Gesundheitszustand und die politische Einstellung des verstorbenen Ernährers der Kläger aufgestellt sind, enthalten sie nicht einmal Revisionsrügen im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGG. Aus dem Schriftsatz vom 16. Juni 1956 ist nicht ersichtlich, durch welche Tatsachen das Landessozialgericht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen und welche gesetzlichen Vorschriften es verletzt hat. Ebensowenig ist darin dargetan, daß und inwiefern das Landessozialgericht durch das angefochtene Urteil die bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges des Todes mit einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes die für das Versorgungsrecht geltende Kausalitätsnorm verletzt hat (BSG. 1, S. 268). Wenn die Kläger ausführen, es müsse die Frage gestellt werden, ob der Verstorbene den Freitod gewählt hätte, falls er im Kreise seiner Familie verblieben wäre, und darauf hinweisen, daß im Versorgungsrecht auch seelische Schockwirkungen beachtlich seien, wie im Falle des § 30 BVG, so wird durch diese Ausführungen für das Revisionsgericht nicht erkennbar, worin ein Revisionsgrund erblickt werden soll.
Die Revision mußte daher nach § 169 SGG als unzulässig verworfen werden. Da das Revisionsverfahren keine Aussicht auf Erfolg bot, war das Armenrecht auf Grund des § 167 Abs. 2 SGG i. Verb. mit § 114 ZPO zu verweigern.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen