Leitsatz (amtlich)
Der Bund der Sozialrentner und Sozialversicherten eV ist keine selbständige Vereinigung von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung.
Normenkette
SGG § 166 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. November 1965 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. November 1965 mit einem von ihrem Prozeßbevollmächtigten H B vom Bund der Sozialrentner und Sozialversicherten e. V. M unterzeichneten Schreiben vom 17. Januar 1966, beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen am 19. Januar 1966, angefochten.
Nach § 166 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) müssen sich die Beteiligten - abgesehen von Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts und Anstalten des öffentlichen Rechts - vor dem BSG durch Prozeßbevollmächtigte der in § 166 Abs. 2 SGG bezeichneten Art vertreten lassen. Dieser Vertretungszwang gilt nicht nur für die mündliche Verhandlung, sondern grundsätzlich für das gesamte Verfahren vor dem BSG, also auch bereits für die Einlegung der Revision. Hiernach muß schon die Revisionsschrift von einem vor dem BSG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet sein.
Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin gehört jedoch nicht zu dem vor dem BSG zur Prozeßvertretung zugelassenen Personenkreis im Sinne von § 166 Abs. 2 SGG. Nach der überreichten Satzung ist der Bund der Sozialrentner und Sozialversicherten e. V., was hier allein in Betracht kommt, keine selbständige Vereinigung von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung. Er ist ein Zusammenschluß von Sozialrentnern und Sozialversicherten mit dem Ziel, eine bessere Sozialordnung zu erreichen, die eine echte soziale Sicherheit gewährleistet. Der Nachweis für die Behauptung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, daß nur Arbeitnehmer als Mitglieder in den Bund der Sozialrentner und Sozialversicherten aufgenommen werden, ist trotz einer entsprechenden Auflage nicht erbracht. Darüber hinaus ist dies auch unwahrscheinlich, da Sozialrentner überwiegend nicht mehr zu den Arbeitnehmern gehören, weil sie in der Regel aus dem Erwerbsleben bereits ausgeschieden sind. Nach § 6 der Satzung kann Mitglied des Vereins jede beliebige Person werden; eine Beschränkung ist nicht vorgesehen. Daß der Bund der Sozialrentner und Sozialversicherten e. V. die Sozialrentner und Sozialversicherten aufklären und seine Mitglieder sozial und fürsorgerisch betreuen, insbesondere ihre Beratung und Vertretung vor den Sozialgerichten übernehmen will, reicht nicht aus, um ihn als selbständige Vereinigung von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung anerkennen zu können (vgl. auch BSG SozR SGG § 166 Nr. 15 und Nr. 30).
Da somit die Revision nicht der gesetzlichen Form entspricht, ist sie nach der zwingenden Vorschrift des § 169 Satz 2 SGG als unzulässig zu verwerfen, ohne daß es einer Prüfung bedarf, ob sie noch aus anderen Gründen unzulässig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen