Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger ist mit seinem Begehren, eine Venenthrombose als Folge eines am 3. Mai 1990 erlittenen Arbeitsunfalls anzuerkennen, ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht ≪LSG≫ (Urteil vom 21. November 1996) ist anders als das Sozialgericht ≪SG≫ (Urteil vom 16. Juni 1994) zu dem Ergebnis gelangt, die Ende Mai 1990 aufgetretene Venenthrombose des Klägers sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall am 3. Mai 1990 zurückzuführen. Gegen das ihm am 13. Dezember 1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. Januar 1997 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Durch Beschluß vom 20. März 1997 (2 BU 4/97) hat der Senat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil der Kläger das Rechtsmittel nicht innerhalb der bis zum 13. März 1997 verlängerten Begründungsfrist begründet hatte. Zugleich heißt es in diesem Beschluß, dem am 13. März 1997 durch Telefax gestellten Antrag der nunmehr vom Kläger mit seiner Vertretung vor dem Bundessozialgericht (BSG) beauftragten Prozeßbevollmächtigten, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde um zwei Wochen zu verlängern, habe nicht entsprochen werden können, weil nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung lediglich eine einmalige Verlängerung der Frist vorgesehen sei. Nachdem der Kläger zunächst unter dem 27. März 1997 die Nichtzulassungsbeschwerde begründet hatte, hat er mit am 14. April 1997 beim BSG eingegangen Schriftsatz vom selben Tag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen, da die Voraussetzungen des § 67 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht gegeben sind. Einer Wiedereinsetzung steht allerdings nicht schon entgegen, daß die Beschwerde bereits wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen worden ist (BSG SozR 1500 § 67 Nr 5 sowie Beschluß des Senats vom 26. März 1997 – 2 BU 70/97 –).
Nach § 67 Abs 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten steht dem des Beteiligten gleich (BSG SozR 1500 § 67 Nrn 1, 10 und 20; Meyer-Ladewig, SGG, 5. Aufl, § 67 RdNr 3a). Dagegen ist bei Verschulden einer ausreichend geschulten, unterrichteten und überwachten Hilfsperson des Prozeßbevollmächtigten eine Wiedereinsetzung möglich (BSG SozR Nrn 16 und 23 zu § 67 SGG; Meyer-Ladewig aaO § 67 RdNr 8a). Dementsprechend kann ein Rechtsanwalt, ohne schuldhaft zu handeln, die Berechnung und Überwachung von Fristen gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen. Dies gilt jedoch nur für die Berechnung einfacher und in dem jeweiligen Büro geläufiger Fristen (BGH VersR 1989, 645, 646; BGHZ 43, 148, 153; Beschluß des Senats vom 26. März 1997 – 2 BU 70/97 –).
Ob die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen der sich aus § 160a Abs 2 SGG ergebenden Besonderheiten zu den einfachen Fristen gehört, deren Berechnung der Prozeßbevollmächtigte einem Angestellten überlassen kann, wenn Nichtzulassungsbeschwerden und Revisionen in seiner Kanzlei häufig vorkommen (vgl BGHZ 43, 148, 153), kann offenbleiben, obwohl der Kläger zur Häufigkeit von Nichtzulassungsbeschwerden (oder Revisionen) vor dem BSG in der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten nichts vorgetragen hat. Denn der Prozeßbevollmächtigte des Klägers selbst hat nicht ohne sein Verschulden die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt. Seinem Vorbringen und der dem Senat vorliegenden Akten ist zu entnehmen, daß ihm am 20. Februar 1997 die vorinstanzlichen Streitakten in seiner Kanzlei zur Einsichtnahme vorgelegt wurden. Ein Rechtsanwalt hat zwar nicht bei jeder Vorlage der Akten den Ablauf der Rechtsmittelfristen zu prüfen. Im Hinblick darauf, daß ihm erst am 5. Februar 1997 das Mandat zur Durchführung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erteilt wurde, hätte er die Fristen bei nunmehr vorliegenden Akten überprüfen und nötigenfalls nacheintragen und korrigieren – lassen – müssen. Jedenfalls hätte er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können, daß die Nichtzulassungsbeschwerde bis zum 13. März 1997 zu begründen ist. Gegen diese Pflicht zur eigenverantwortlichen Fristenprüfung hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hier verstoßen. Hätte er am 20. Februar 1997 die Fristen zumindest in dieser Streitsache überprüft, so hätte er durch entsprechende Maßnahmen dafür Sorge tragen können, daß die Frist am 13. März 1997 nicht versäumt wird.
Es bleibt daher beim Beschluß des Senats vom 20. März 1997.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen