Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 30.01.2018; Aktenzeichen L 13 R 2148/16)

SG Karlsruhe (Entscheidung vom 28.04.2016; Aktenzeichen S 9 R 3911/15)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, die Entscheidung über die Auferlegung von Mutwillenskosten in dem bezeichneten Urteil aufzuheben, wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Mit Urteil vom 30.1.2018 hat das LSG Baden-Württemberg Ansprüche des Klägers auf Leistung einer höheren Regelaltersrente und auf hälftige Auszahlung der von seinen Kindern geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung verneint und die Berufung gegen das Urteil des SG Karlsruhe vom 28.4.2016 zurückgewiesen. Das LSG hat dem Kläger Kosten des Gerichts in Höhe von 1000 Euro auferlegt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27.2.2018 Beschwerde zum BSG eingelegt und beantragt, die Kostenentscheidung nach § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG aufzuheben. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger formuliert schon keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Inhalt oder Anwendungsbereich einer revisiblen Norm (vgl § 162 SGG), die der Senat mit "Ja" oder "Nein" beantworten könnte, was grundsätzlich erforderlich ist (vgl Senatsbeschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7 sowie BAGE 121, 52 RdNr 5 f). Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag eines Beschwerdeführers darauf zu analysieren, ob sich ihm evtl eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48).

Soweit der Kläger "bezüglich der Regelungen der §§ 249 und 56 SGB VI verfassungsrechtliche Bedenken" vorträgt und das Finanzierungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung "in Form des derzeitigen Umlageverfahrens aufgrund des angeblichen Generationenvertrages" für verfassungswidrig hält, fehlt es auch darüber hinaus an einer hinreichenden Begründung. Leitet eine Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus einer Verletzung von Normen des GG ab, darf sie sich dabei nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den (konkret) gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substanzieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (stRspr, zB bereits BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 13 f). Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe der jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG im Einzelnen dargelegt werden (stRspr, zB BSG Beschluss vom 12.7.2013 - B 1 KR 123/12 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 10/10 B - Juris RdNr 6).

Dies ist schon nicht ansatzweise geschehen. Der Kläger benennt lediglich "elementare Verstöße" gegen Art 3 und Art 6 GG sowie gegen Art 1 und Art 2 GG und beschränkt sich auf die Darstellung eigener familienpolitischer Vorstellungen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

2. Der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Kostenentscheidung nach § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG ist unzulässig. Er ist entsprechend § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG ebenfalls zu verwerfen, weil die Kostenentscheidung eines Urteils im Falle der Verhängung von sog Mutwillenskosten kein selbstständiger Teil des Streitstoffs und daher nicht selbstständig anfechtbar ist (vgl zB BSG SozR 4-1500 § 192 Nr 1; BSG Senatsbeschluss vom 26.10.2010 - B 5 R 303/10 B - Juris). Da die Beschwerde zu verwerfen war, kann der Kostenausspruch des LSG nicht (isoliert) geändert werden (vgl BSG Beschluss vom 10.7.2016 - B 11 AL 30/16 B - Juris RdNr 10).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11799794

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