Verfahrensgang
Tenor
Die Anträge der Kläger, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. April 2018 - L 4 SO 214/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. J. beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Im Streit ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) an beide Kläger. Die Klagen und die Berufungen haben keinen Erfolg gehabt (Gerichtbescheid des Sozialgerichts ≪SG≫ Koblenz vom 19.10.2017; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Rheinland-Pfalz vom 18.4.2018). Das Urteil ist dem damaligen inländischen Bevollmächtigten der Kläger am 17.5.2018 zugestellt worden. Die Kläger, die in Österreich leben, haben mit Schreiben vom 31.5.2018, das sie am 4.7.2018 zur Post gegeben haben und das am 6.7.2018 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen ist, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) nebst Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. J. beantragt.
Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von PKH sind nicht begründet. Voraussetzung der Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫, § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B; BGH VersR 1981, 884; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Dies ist hier nicht geschehen. Die PKH-Anträge wurden nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Montag, dem 18.6.2018 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, § 183 Abs 2 ZPO), sondern erst am 6.7.2018 und damit verspätet gestellt.
Das LSG hat mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die Kläger hieran ohne Verschulden gehindert waren. Sie haben den Schriftsatz mit den notwendigen Anträgen überhaupt erst nach Ablauf der Frist zur Post gegeben, ohne dass hierfür ein Grund ersichtlich ist.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. ... im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die eingelegten Beschwerden entsprechen nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Die Kläger müssen sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Sie können eine Prozesshandlung selbst nicht rechtswirksam vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Auch hierauf hat das LSG in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12076564 |