Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 03.12.2021; Aktenzeichen L 3 AS 59/20)

SG Lübeck (Entscheidung vom 04.06.2020; Aktenzeichen S 25 AS 494/16)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 3. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist unzulässig (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.

Der Kläger beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ohne insoweit die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision hinreichend darzulegen (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Dies erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16 S 27). Hierfür ist eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8).

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet der Kläger die Fragen:

1. Handelt es sich beim Lehramtsreferendariat um eine Ausbildung, die dem Grunde nach im Rahmen des BAföG förderungsfähig im Sinne des § 7 Abs 5 SGB II ist?

2. Ist das Lehramtsreferendariat durch eine praktische Tätigkeit gekennzeichnet?

Der Kläger hat weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit dieser Fragen hinreichend dargelegt. Soweit er ausführt, bislang liege nur eine Entscheidung des BSG vor, wonach es sich bei einer Ausbildung des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes nicht um eine förderungsfähige Ausbildung dem Grunde nach handele (unter Berufung auf BSG vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 20), ist dies zum einen unzutreffend, weil das BSG in dieser Entscheidung mit der Begründung von einem SGB II-Leistungsausschluss ausging, die von der damaligen Klägerin betriebene Ausbildung des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes sei nach den konkreten Umständen im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig gewesen. Zum anderen lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, warum vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BSG, wonach ein Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II anzunehmen sei, wenn der Besuch einer Ausbildungsstätte iS des § 2 Abs 1 BAföG im Vordergrund der Ausbildung stehe und ihr das prägende Schwergewicht gebe (BSG vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 20 RdNr 17; BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 145/10 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 26 RdNr 15; vgl auch BSG vom 25.1.2012 - B 14 AS 148/11 B - RdNr 6), weiterhin Klärungsbedarf besteht. Nicht hinreichend dargelegt ist zudem die Klärungsfähigkeit. Die vom Kläger formulierten Fragen wären in dieser Allgemeinheit in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Darüber hinaus fehlen in der Beschwerdebegründung Angaben zur Organisation des Lehramtsreferendariats im konkreten Fall, ohne die nicht beurteilt werden kann, ob der Kläger während dieser Zeit eine Ausbildungsstätte besucht hat.

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Siefert

B. Schmidt

Harich

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15403617

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