Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Juni 2017 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Im Streit ist die Gewährung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für August und September 2012.
Die Kläger, libanesische Staatsangehörige, machen die Gewährung von sog Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG anstelle der ihnen gewährten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG für August und September 2012 geltend. Während das SG Mannheim zur Gewährung sog Analog-Leistungen verurteilt hat (Urteil vom 7.5.2013), hat das LSG Baden-Württemberg auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen (Urteil vom 29.6.2017).
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihren Beschwerden. Sie machen die Divergenz der Entscheidung des LSG zu Entscheidungen des BSG geltend. Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 30.10.2013 (Az: B 7 AY 7/12 R) entschieden, dass die Nichtabgabe einer Freiwilligkeitserklärung nicht zum Ausschluss sog Analog-Leistungen führen könne. Die Botschaft des Libanon verlange jedoch solche Erklärungen, die sie, die Kläger, zu keinem Zeitpunkt abgegeben hätten, sodass eine Abschiebung deshalb nicht möglich gewesen sei. Zur Abgabe einer solchen Erklärung könnten sie auch nicht gezwungen werden. Zudem seien sie, die Kläger 3 bis 5, im August bzw September 2012 bereits aufenthaltsberechtigt gewesen und damit eine Abschiebung der Kläger zu 1 und 2, die kurze Zeit später einen Aufenthaltstitel erhalten hätten, ebenfalls unmöglich. Damit liege eine Abweichung zu der Entscheidung des BSG vom 17.6.2008 (Az: B 8/9b AY 1/07 R) vor. Die Entscheidung des LSG sei aufgrund dieser Entscheidungen des BSG fehlerhaft und beruhe auf der Abweichung. Außerdem habe das LSG verfahrensfehlerhaft Auskünfte hinsichtlich der Frage der Freiwilligkeitserklärung nicht in ausreichendem Maße eingeholt und sei deshalb von falschen Tatsachen ausgegangen.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet worden sind. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerden ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
Eine Divergenz liegt nur dann vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG aufgestellt hat; eine Abweichung ist erst dann zu bejahen, wenn das LSG diesen Kriterien - wenn auch unter Umständen unbewusst - widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Die Kläger formulieren jedoch weder einen tragenden abstrakten Rechtssatz des LSG noch einen solchen des BSG, geschweige denn legen sie eine Abweichung dar. Soweit die ohne jegliche Sachverhaltsdarstellung ohnedies kaum nachvollziehbare Beschwerdebegründung dahin zu verstehen ist, dass die Entscheidung des LSG inhaltlich falsch sein soll, vermag dies die Revisionsinstanz nicht zu eröffnen. Denn Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Aber auch den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels haben die Kläger nicht hinreichend bezeichnet. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36). Wer sich - wie hier - auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss daher ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (vgl zB BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 mwN). Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl dazu BSG Beschluss vom 20.9.2013 - B 8 SO 15/13 B; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag, das LSG habe hinsichtlich "der Freiwilligkeitserklärung nicht in ausreichendem Maße" Auskünfte eingeholt, erkennbar nicht. Weder haben die Kläger damit einen Beweisantrag bezeichnet noch die Tatsachen dargelegt, die zu weiterer Sachaufklärung hätten Anlass geben können.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11351322 |