Verfahrensgang
Tenor
Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Februar 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Kläger selbst haben mit am 5.3.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 25.2.2020 gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Den PKH-Anträgen ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH haben, sind auch ihre Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Kläger noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, der Antrag der Kläger auf Ergänzung des Urteils vom 24.9.2019 (L 7 BK 12/17, nachgehend Beschluss des Senats vom 6.2.2020 - B 14 KG 5/20 B - und Beschluss vom 11.3.2020 - B 14 KG 1/20 C) sei unbegründet, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Schließlich ist nicht erkennbar, dass die Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnten, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass das LSG den Antrag auf nachträgliche Ergänzung des ursprünglichen Urteils zu Unrecht nach § 140 Abs 1 Satz 1 SGG abgelehnt hat. Ob dies der Fall ist, kann nach der Rechtsprechung des BSG im Verfahren der Beschwerde auf Zulassung der Revision als Verfahrensfehler gerügt werden (vgl nur zuletzt BSG vom 23.6.2016 - B 3 KR 4/16 B - SozR 4-1500 § 140 Nr 3 RdNr 9; BSG vom 8.8.2013 - B 10 EG 16/13 B - juris RdNr 7). Vorliegend ist für einen solchen Verfahrensfehler nichts ersichtlich. Nach § 140 Abs 1 Satz 1 SGG wird das Urteil auf Antrag nachträglich ergänzt, wenn es einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch ganz oder teilweise übergangen hat. Grundvoraussetzung ist stets, dass das Gericht über den Rechtsstreit in vollem Umfang entscheiden wollte, versehentlich aber nicht erschöpfend entschieden hat (zusammenfassend BSG vom 23.6.2016 - B 3 KR 4/16 B - SozR 4-1500 § 140 Nr 3 RdNr 6 mwN). Soweit die Kläger rügen, die Ursprungsentscheidung vom 24.9.2019 habe - im Hinblick auf die hilfsweise Beantragung von Leistungen nach dem SGB II - zu Unrecht für Dezember 2012 Kindergeld als Einkommen berücksichtigt, machen sie geltend, die Entscheidung sei in der Sache falsch, was aber keinen Anspruch auf Urteilsergänzung begründen kann. Soweit sie ua rügen, das LSG habe in der Ursprungsentscheidung nicht über ihren Zinsanspruch nach § 44 SGB I entschieden, ist nicht ersichtlich, dass ein solcher Zinsanspruch in jenem Verfahren Streitgegenstand war (zusammenfassend zuletzt zur - vorrangigen - behördlichen Entscheidung über den Zinsanspruch BSG vom 3.7.2020 - B 8 SO 5/19 R - RdNr 16, vorgesehen für SozR).
Die von den Klägern selbst eingelegten Beschwerden entsprechen nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und sind deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14206911 |