Verfahrensgang

BSG (Beschluss vom 09.08.2023; Aktenzeichen B 5 R 107/23 B)

BSG (Beschluss vom 24.04.2023; Aktenzeichen B 5 R 8/23 BH)

Bayerisches LSG (Urteil vom 25.01.2023; Aktenzeichen L 6 R 347/22)

SG München (Entscheidung vom 29.06.2022; Aktenzeichen S 56 R 978/21)

 

Tenor

Die von der ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Den Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 25.1.2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, hat der Senat mit Beschluss vom 24.4.2023 abgelehnt. Auf die in der Folgezeit erhobene Beschwerde der sodann von der Klägerin bestellten Prozessbevollmächtigten hat der Senat mit Beschluss vom 9.8.2023, der Klägerin zugestellt am 12.8.2023, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Einlegung der Beschwerde gewährt. Mit Schreiben vom 8.8.2023 hat die Bevollmächtigte mitgeteilt, dass die Klägerin das Mandatsverhältnis gekündigt habe.

Die formgerecht eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Frist von einem Monat, die hier am 12.9.2023 geendet hat (vgl § 67 Abs 2 Satz 1 und 3 iVm § 160a Abs 2 Satz 1 SGG sowie BSG Beschluss vom 25.10.2011 - B 13 R 251/11 B - juris RdNr 6), von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist. Ein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist wurde von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten vor Ablauf der Frist nicht gestellt. Das somit unzulässige Rechtsmittel ist ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG). Damit ist das Urteil des LSG rechtskräftig (vgl § 160a Ab 4 Satz 3 SGG) und für die Beteiligten bindend, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist (vgl § 141 Abs 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Düring

Körner

Gasser

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16025740

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