Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. Unzulässigkeit. Einlegung. Zugelassener Prozessbevollmächtigter. Bewilligung. Prozesskostenhilfe. Formloser Antrag. Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Form. Formular

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine von der Klägerin selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist.

2. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form, d.h. mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden.

 

Normenkette

SGG §§ 64, 63, 73 Abs. 4, § 73a Abs. 1, § 160a Abs. 1 S. 2, § 169; ZPO § 117 Abs. 2-4

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 26.07.2018; Aktenzeichen L 11 AS 1242/15)

SG Braunschweig (Entscheidung vom 12.05.2015; Aktenzeichen S 22 AS 2301/14)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die vom Kläger nach Verwerfung seiner mit Schreiben vom 5.8.2018 ausdrücklich erhobenen Revision gegen die vorgenannte Entscheidung durch Beschluss des Senats vom 6.9.2018 als unzulässig durch Schreiben vom 19.9.2018 persönlich eingelegte Beschwerde sinngemäß gegen die Nichtzulassung der Revision durch die vorgenannte Entscheidung des LSG ist (ebenfalls) als unzulässig zu verwerfen.

Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) und innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG, §§ 64, 63 SGG) eingelegt werden. Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben vom 19.9.2018 entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

Die Umdeutung der Beschwerde in einen Antrag auf Bewilligung von PKH zur Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens kommt nicht in Betracht. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen, obwohl der Kläger auf diese Anforderung durch Schreiben vom 16.8.2018 hingewiesen worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12409384

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