Verfahrensgang
SG Aachen (Entscheidung vom 11.04.2024; Aktenzeichen S 3 SB 65/24) |
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 04.07.2024; Aktenzeichen L 6 SB 156/24) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2024 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger hat wegen der Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 24.7.2024 zugestellten Urteil des LSG vom 4.7.2024 mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 2.8.2024 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 25.7.2024 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen.
Für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes Voraussetzung, dass neben dem (grundsätzlich formlosen) Antrag auf PKH auch die "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist beim BSG eingereicht wird (BSG Beschluss vom 11.1.2018 - B 9 SB 87/17 B - juris RdNr 3 mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 26.8.2024 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2 SGG), die erforderliche Erklärung nicht vorgelegt.
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger iS von § 67 SGG ohne Verschulden verhindert war, die genannte Frist einzuhalten. Das LSG hatte den Kläger in den der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung beigefügten Erläuterungen zur PKH zutreffend darüber belehrt, dass der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind.
Da PKH nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig; sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Der Kläger konnte die Beschwerde, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils des LSG ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI16708760 |