Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Beschluss vom 04.09.2017; Aktenzeichen L 5 KR 61/17)

SG Kiel (Entscheidung vom 14.10.2016; Aktenzeichen S 3 KR 181/14)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 4. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 16.9.2017 zugestellten Beschluss des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 4.9.2017 mit einem von ihm unterzeichneten und am 13.10.2017 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 12.10.2017 Beschwerde eingelegt. Mit einem am 8.11.2017 eingegangenen Schreiben vom selben Tag hat der Kläger die Beschwerde durch zugelassene Prozessbevollmächtigte erneut einlegen lassen. Diese Beschwerde ist verspätet eingegangen. Mit Schriftsatz vom 22.11.2017 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne Gründe für eine Wiedereinsetzung geltend gemacht zu haben.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen LSG ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 S 2 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Wegen Fristablaufs kann dieser Mangel nicht mehr behoben werden.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11449879

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