Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtswegbeschwerde zum BSG
Leitsatz (redaktionell)
Die Rechtswegbeschwerde zum BSG ist unstatthaft, wenn das LSG sie nicht zugelassen hat (§ 17a Abs. 4 Satz 3 und 4 GVG. Das BSG ist an diese Entscheidung gebunden. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde sieht das Gesetz in verfassungsrechtlich zulässiger Weise nicht vor.
Normenkette
GVG § 17a Abs. 4 Sätze 3-4, 6
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 03.09.2018; Aktenzeichen L 17 U 476/18 B) |
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 07.03.2017; Aktenzeichen S 6 U 399/16) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2018 - L 17 U 476/18 B - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache in dem Verfahren L 17 U 476/18 B streitig, ob beim Kläger eine Berufskrankheit (BK) nach Ziffern 1314 und/oder 5101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) besteht und ob Leistungen nach § 3 BKV zu gewähren sind. Mit seiner Klage vom 29.7.2016 zum SG hat der Kläger zeitgleich die Verweisung an das Landgericht (LG) beantragt. Das SG hat mit vom Kammervorsitzenden eigenhändig unterschriebenen Beschluss vom 9.2.2017 ausgeführt, dass eine Abgabe an das LG nicht möglich sei. Die gegen den Beschluss des SG gerichtete Rechtswegbeschwerde des Klägers hat das LSG mit Beschluss vom 3.9.2018 zurückgewiesen und die weitere (Rechtsweg-)Beschwerde zum BSG nicht zugelassen. Der Kläger hat mit einem von ihm selbst verfassten und an das LSG gerichteten Schreiben vom 10.9.2018, welches nach Weiterleitung durch das LSG am 22.10.2018 beim BSG eingegangen ist, "sofortige Beschwerde" eingelegt. Der Senat wertet dieses Schreiben als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde in dem Beschluss des LSG vom 3.9.2018.
Die Beschwerde ist unstatthaft, denn sie ist vom LSG nicht zugelassen worden (§ 17a Abs 4 S 3 und 4 GVG). An diese Entscheidung ist das BSG gebunden (§ 17a Abs 4 S 6 GVG). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde sieht das Gesetz in verfassungsrechtlich zulässiger Weise nicht vor (vgl BSGE 72, 90, 92 mwN = SozR 3-1720 § 17a Nr 1 S 3; BVerwG Beschluss vom 6.7.2005 - 3 B 77/05; BVerwG Buchholz 300 § 17a GVG Nr 9; BAGE 104, 239). Zudem hat der Kläger den vor dem BSG bestehenden Vertretungszwang gemäß § 73 Abs 4 SGG nicht beachtet. Rechtshandlungen können wirksam nur durch vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte vorgenommen werden. Die Beschwerde ist daher in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.
Die auch im Verfahren der weiteren Beschwerde notwendige Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12496890 |