Verfahrensgang
SG Leipzig (Entscheidung vom 01.12.2020; Aktenzeichen S 11 R 804/19 KN) |
Sächsisches LSG (Urteil vom 06.09.2021; Aktenzeichen L 10 R 74/21 KN) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 6. September 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 29.3.2019. Der beklagte Rentenversicherungsträger lehnte den Antrag ab, da die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (sogenannte Drei-Fünftel-Belegung in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung) bei lediglich zu berücksichtigenden 29 Monaten mit Pflichtbeiträgen in diesem Zeitraum nicht erfüllt seien. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Im Urteil des LSG vom 6.9.2021 ist ausgeführt, die Zeiträume, in denen die Klägerin weder Arbeitslosengeld noch Leistungen nach dem SGB II bezogen habe, könnten nicht als Pflichtbeitragszeiten anerkannt werden; in dem am 29.3.2014 beginnenden und am 28.3.2019 endenden Fünf-Jahres-Zeitraum seien bereits alle Zeiten von Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt. Auch die Zeit einer geringfügigen Beschäftigung vom 1.1.2014 bis zum 20.10.2014 könne nicht eingerechnet werden. Die Klägerin habe insoweit von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Die Folgen hiervon für ihren Anspruch auf Erwerbsminderungsrente lägen allein in ihrem eigenen Verantwortungsbereich.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. In ihrer Beschwerdebegründung wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Eine Beschwerdeführerin muss daher, um ihrer Darlegungspflicht zu genügen, anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht gerecht. Sie benennt bereits keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkret bezeichneten revisiblen Vorschrift (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (vgl zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 13.1.2020 - B 5 R 256/19 B - juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 8.3.2021 - B 9 BL 3/20 B - juris RdNr 17).
Die Klägerin trägt lediglich vor, sie gehe davon aus, dass auch die Zeiten ihrer geringfügigen Beschäftigung vom 1.1.2014 bis zum 20.10.2014 bei der Berechnung der drei Jahre zu berücksichtigen seien. Das gelte "für den Zeitraum vom 21.10.2013 bis 31.12.2013". Diese Darstellung lässt eine grundsätzlich bedeutsame und zudem entscheidungserhebliche Rechtsfrage im oben beschriebenen Sinne nicht erkennen. Auch soweit die Klägerin vorbringt, sie gehe davon aus, dass die erfolgte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für ihre geringfügige Beschäftigung nicht zu Lasten ihres Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung gehen könne, weil sie ja immerhin gearbeitet habe, ergibt sich daraus keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" in § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2, Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI. Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG als unbefriedigend empfindet, reicht für die Zulassung der Revision und die damit verbundene Eröffnung einer weiteren gerichtlichen Instanz nicht aus.
Der Bitte der Klägerin um einen gerichtlichen Hinweis, sofern "weiterer Sach- bzw. Rechtsvortrag für notwendig erachtet wird", war vor einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht nachzukommen. Der Senat ist nicht verpflichtet, eine anwaltlich vertretene Klägerin vor einer Entscheidung auf Mängel der Beschwerdebegründung hinzuweisen. Die Bestimmung des § 106 Abs 1 SGG gilt insoweit nicht. Das Gesetz unterstellt vielmehr, dass ein Rechtsanwalt in der Lage ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde formgerecht zu begründen, sofern die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen (stRspr; vgl ua BSG Beschluss vom 10.8.2011 - B 5 RS 40/11 B - juris RdNr 9). Gerade dies ist ein Grund für den Vertretungszwang des § 73 Abs 4 SGG(vgl BSG Beschluss vom 17.6.2019 - B 5 R 92/19 B - juris RdNr 12) .
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14982613 |