Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Urteil vom 04.05.1994)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers und des Beigeladenen zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachen vom 4. Mai 1994 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wird von den Beschwerdeführern nur darauf gestützt, das Landessozialgericht (LSG) habe den Sachverhalt nicht hinreichend von Amts wegen erforscht und damit § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verletzt. Der Revisionszulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) kann auf eine Verletzung des § 103 SGG jedoch, wie auch die Beschwerdeführer nicht verkennen, nur gestützt werden, wenn sich ein Verfahrensmangel auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführer ergibt jedoch nicht, daß ein Beweisantrag iS der genannten Vorschrift gestellt worden ist, bevor das LSG in der Sache entschieden hat.

Ein Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG liegt nicht schon dann vor, wenn ein solcher Antrag irgendwann im Laufe des Rechtsstreits, etwa im erstinstanzlichen Verfahren gestellt worden ist. Vielmehr muß ein Beweisantrag erkennbar bis zur Entscheidung des LSG in der Hauptsache aufrechterhalten oder unmittelbar vor der Entscheidung gestellt worden sein. Dabei genügt allein ein Beweisantritt nicht, sondern es muß sich um einen förmlichen Beweisantrag gehandelt haben. Ein solcher Beweisantrag hat für das LSG Warnfunktion. Es soll ihm vor Augen geführt werden, daß der Antragsteller die Sachaufklärungspflicht in einem bestimmten Punkt noch nicht für erfüllt hält und das LSG deswegen mit einer auf einen Verfahrensmangel gestützten Nichtzulassungsbeschwerde zu rechnen hat, wenn es gleichwohl in der Sache entscheidet (vgl zum Vorstehenden BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9). Unter diesen Umständen enthält die Beschwerdebegründung keinen Hinweis auf einen Beweisantrag, den das LSG ohne hinreichende Begründung übergangen haben könnte.

Vor dem LSG hat am 25. Juni 1993 eine Beweisaufnahme stattgefunden. Die Sitzungsniederschrift über diesen Termin enthält keinen (weiteren) Beweisantrag des Klägers oder des Beigeladenen zu 1). Der Kläger und der Beigeladene zu 1) haben sich vielmehr in dem Termin mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Sie mußten daher damit rechnen, daß das LSG, wenn nicht noch ein Beweisantrag gestellt wurde, ohne mündliche Verhandlung entscheiden würde, wie das mit Urteil vom 4. Mai 1994 auch geschehen ist. Im Termin vom 25. Juni 1993 war im übrigen dem Kläger aufgegeben worden, Namen und Anschriften seines Bruders und der Mieter der Mietshäuser bekanntzugeben, in denen der Kläger gearbeitet hatte. Dieser Auflage ist der Kläger bis zur Entscheidung des LSG in der Sache am 4. Mai 1994 nicht nachgekommen. Er hat demnach nicht nur zuletzt keinen Beweisantrag gestellt, sondern entgegen der gerichtlichen Auflage nicht an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt.

Hiernach war die Beschwerde entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen und über die Kosten entsprechend § 193 SGG zu entscheiden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1172953

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