Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorabentscheidung. Fremdrentenzeiten. Verbot der Diskriminierung. Recht auf Freizügigkeit. gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland. Österreich. bilaterales Abkommen über soziale Sicherheit. uneingeschränkte Gebietsgleichstellung
Leitsatz (redaktionell)
Es erscheint europarechtlich zweifelhaft, ob ein deutscher Rentenversicherungsträger verpflichtet ist, an eine in Österreich lebende Deutsche auch denjenigen Teil der Rente zu zahlen, der auf FRG-Zeiten beruht.
Normenkette
EGV Art. 12, 18, 39, 42; VO (EWG) 1408/71 Art. 4 Abs. 1, 2a, 4, Art. 6, 10 Abs. 1, Art. 10a; SGB VI § 110 Abs. 2-3, § 113 Abs. 1 Nr. 1, § 272
Beteiligte
Landesversicherungsanstalt Oberbayern |
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Europäischen Gerichtshof werden gemäß Art 234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (idF des Amsterdamer Vertrages vom 2. Oktober 1997, BGBl II 387) folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:
- Ist Anhang III Teil A und B jeweils Nr 35 Deutschland-Österreich Buchst e Nr i zur EWGV 1408/71 dahingehend auszulegen, dass er – neben der Leistungsberechtigung am 1. Januar 1994 – auch die Wohnsitznahme in Österreich voraussetzt?
- Falls ja, sind diese Bestimmung sowie Anhang VI C. Deutschland Nr 1 zur EWGV 1408/71 mit höherrangigem Europarecht, insbesondere dem Freizügigkeitsgebot des Art 39 iVm Art 42 EGVtr, vereinbar?
Tatbestand
I
Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin nach deren Umzug nach Österreich Hinterbliebenenrente auch aus so genannten Reichsgebiets-Beitragszeiten zu zahlen hat.
Die Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige, bezieht von der Beklagten seit 1955 Witwenrente aus der Rentenversicherung des am 14. November 1943 gefallenen deutschen Staatsangehörigen Alois P.. Neben dessen Wehrdienstzeiten liegen der Rentenberechnung Beitragszeiten des Verstorbenen als Zimmerer in L. (Oberschlesien, jetzt Polen, früher Reichsgebiet) und in H., Kreis Gardelegen (Sachsen-Anhalt, ehemals DDR) zugrunde.
Die als Vertriebene seit 1946 im Bundesgebiet wohnhafte Klägerin zog im Dezember 1995 nach Österreich um, woraufhin die Beklagte die Rentenzahlungen in Höhe von zuletzt 1.213,73 DM monatlich mit Ablauf des Januar 1996 einstellte und es mit Bescheid vom 9. April 1996 unter Hinweis auf §§ 113, 248, 271 SGB VI ablehnte, die ausschließlich auf „Beitragszeiten in Oberschlesien bzw im ehemaligen Reichsgebiet” beruhende Hinterbliebenenrente weiterzuzahlen; denn bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland könne Rente nur gezahlt werden, wenn auch Beitragszeiten im Bundesgebiet zurückgelegt worden seien.
Auf den Widerspruch der Klägerin korrigierte die Beklagte ihre Entscheidung insoweit, als die „Aufhebung der Witwenrente” bzw der „Entzug” erst mit Wirkung für die Zukunft, dh ab 1. Mai 1996, erfolgte (Widerspruchsbescheid vom 1. August 1996).
Das SG hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin über April 1996 hinaus Witwenrente „wie bisher” zu zahlen (Urteil vom 7. August 1997). Während des anschließenden Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 20. Oktober 1997 „aufgrund der anzuwenden Auslandszahlungsvorschriften” die Witwenrente der Klägerin ab 1. Mai 1996 unter Berücksichtigung der Versicherungszeit in Sachsen-Anhalt vom 1. September 1937 bis 31. August 1939 nach Entgeltpunkten (Ost) in Höhe eines „geminderten Zahlbetrags” von monatlich 127,19 DM (netto) festgestellt.
Das LSG hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 20. Juli 2000 zurückgewiesen und ihren Bescheid vom 20. Oktober 1997 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die rechtlichen Verhältnisse hätten sich iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X durch den Umzug der Klägerin nach Österreich nicht wesentlich verändert. Vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft am 1. Januar 1994 (gemeint: Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum [EWR-Abkommen] vom 2. Mai 1992, BGBl II 1993, 267; der Beitritt Österreichs zur EU erfolgte zum 1. Januar 1995) sei aufgrund des Abkommens der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Sozialversicherung (Abk Österreich SozVers) der Aufenthalt Rentenberechtigter in Österreich dem Inlandsaufenthalt gleichbehandelt worden mit der Folge, dass die Auslandszahlungsvorschriften der RVO bzw des SGB VI den Zahlungsanspruch des Rentenberechtigten gegenüber dem Versicherungsträger nicht begrenzt hätten (Art 3, Art 4 Abs 1 Satz 1 Abk Österreich SozVers aF). An dem Gebot, aus dem konkreten Aufenthaltsort in einem der beiden Vertragsstaaten keine nachteiligen Folgen zu ziehen, habe sich durch den Beitritt Österreichs zur EG und durch neue vertragliche Vereinbarungen (Abk Österreich SozVers vom 4. Oktober 1995, BGBl II 1998, 313 [nF]) nichts wesentlich geändert. Denn das auf supranationaler Ebene anzuwendende Recht bestimme sich nach dem Beitritt Österreichs zur Gemeinschaft nach Art 4 Abs 1 EWGV 1408/71 (sachlicher Geltungsbereich) sowie nach Art 2 Abs 1 und 2 EWGV 1408/71 (persönlicher Geltungsbereich). Der persönliche Geltungsbereich der Verordnung knüpfe aber an die Staatsangehörigkeit an, nicht an den Wohnsitz der Berechtigten. Diese weitgehende Aufhebung des staatlichen Territorialitätsprinzips werde durch den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art 3 EWGV 1408/71 erzwungen, der von einer „Wohnung” im Gesamtgebiet aller Mitgliedstaaten ausgehe. Ergänzend und teilweise erweiternd zu dieser Gebietsgleichstellung bestimme Art 10 Abs 1 EWGV 1408/71, dass Geldleistungen ua für Hinterbliebene, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates erworben worden seien, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden dürften, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Wohnung genommen habe. Im nationalen Recht angesiedelte Ausnahmen von dieser Wohnortklausel müssten in den Anhängen zur EWGV 1408/71 deklariert sein. Soweit durch den Anhang VI C. Deutschland Nr 1 zur EWGV 1408/71 Leistungen aus Entgeltpunkten, die nicht „im Inland” erzielt worden seien, vom Auslandstransfer ausgeschlossen seien (§§ 110 Abs 2, 113 Abs 1 SGB VI sowie die Übergangsvorschrift des § 272 SGB VI – § 272 SGB VI sei aber auf die Klägerin, die erst im Dezember 1995 nach Österreich umgezogen sei, nicht anwendbar), werde die Klägerin von besonderen abkommensrechtlichen Regelungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich besser gestellt. Solche abkommensrechtlichen Regelungen blieben gemäß Art 7 iVm Art 8 und Art 46 Abs 4 EWGV 1408/71 in Ausnahme zu dem in Art 6 Buchst a EWGV 1408/71 normierten Grundsatz, dass die Verordnung an die Stelle zwischenstaatlicher Abkommen trete, anwendbar: Denn nach Art 7 Abs 2 Buchst c EWGV 1408/71 seien die im Anhang III aufgeführten Bestimmungen über Soziale Sicherheit weiterhin anwendbar, dh in Kraft. Im Anhang III Teil A Nr 35 Buchst e (zu Art 7 Abs 3 Buchst c EWGV 1408/71) bzw im Anhang III Teil B Nr 35 Buchst e (zu Art 3 Abs 3 EWGV 1408/71) sei aber bestimmt, dass die Gebietsgleichstellung (Art 4 Abs 1 Abk Österreich SozVers aF) aufrechterhalten bleibe, wenn
- die Leistungen am 1. Januar 1994 bereits erbracht worden seien oder hätten erbracht werden können,
- die betreffende Person vor dem 1. Januar 1994 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen habe und die Leistungen aus der Rentenversicherung bis zum 31. Dezember 1994 begonnen hätten; dies gelte auch für die Zeiten eines weiteren Rentenbezugs einschließlich einer die erste Rente ersetzenden Hinterbliebenenrente, wenn sich Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschlössen.
Nach dieser Übergangsregelung stehe der Klägerin die (uneingeschränkte) Rentenleistung nach Österreich zu. Denn durch den Rentenbezug schon vor dem 1. Januar 1994 bestehe Besitz- bzw Bestandsschutz: Der Klägerin bleibe die durch das ältere zwischenstaatliche Abkommen geschützte Rechtsposition einschließlich der Option des Wohnortwechsels erhalten. Die von der Beklagten vertretene Gegenmeinung, wonach auch der Stichtag 1. Januar 1994 nur für diejenigen Versicherten gelten solle, die den Wohnortwechsel vor diesem Tag vorgenommen hätten, würde dazu führen, dass die Differenzierung im Anhang III Teile A und B Nr 35 Buchst e nach zwei Fallgruppen unnötig gewesen wäre.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte einen Verstoß gegen §§ 110 bis 114, 272 SGB VI iVm den Bestimmungen des Anhangs VI C. Deutschland Nr 1 der EWGV 1408/71. Sie ist der Ansicht: Nur in dem Ausmaß, in dem Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten vorlägen, könnten Entgeltpunkte für Reichsgebiets-Beitragszeiten ins Ausland gezahlt werden, falls die Rentenberechtigte vor dem 19. Mai 1950 geborenund der gewöhnliche Aufenthalt vor dem 19. Mai 1990 im Ausland genommen worden sei. Die Vorschrift des § 272 SGB VI bestimme als Sonderregelung zu § 114 SGB VI, welche weiteren Entgeltpunkte bei der Feststellung der Auslandsrente für berechtigte Deutsche und durch das über- oder zwischenstaatliche Recht gleichgestellte Ausländer zu berücksichtigen seien. Ohne die Erfüllung der beiden Stichtagsvoraussetzungen seien grundsätzlich keine Rentenleistungen aus Fremdrentenzeiten (FRG-Zeiten) und Reichsgebiets-Beitragszeiten bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland möglich. Folgerichtig enthalte deshalb auch der Anhang VI C. Deutschland Nr 1 der EWGV 1408/71 die Einschränkung des Art 10 EWGV 1408/71 (Aufhebung der Wohnortklausel) in Bezug auf Leistungen aus Zeiten, die außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland eingetreten bzw zurückgelegt seien, für Berechtigte, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Aufenthalt hätten bzw nähmen. Der Gesetzgeber sehe für diese bei strenger Auslegung versicherungsfremden Leistungen keinen Anlass, Zahlungen ins Ausland zu erbringen. § 272 SGB VI betreffe regelmäßig die deutschen Staatsangehörigen, die Zeiten nach dem FRG und Reichsgebiets-Beitragszeiten erworben hätten; solche Zeiten fielen weitgehend in die Kompetenz des deutschen Gesetzgebers, der im über- und zwischenstaatlichen Bereich für diesen Personenkreis besondere gesetzliche Normen schaffen könne. Auf das Privileg der „uneingeschränkten Gebietsgleichstellung” könne sich die Klägerin nach dem Beitritt Österreichs zum EWR nicht mehr berufen, weil sie diese Vergünstigung nach dem bilateralen Sozialversicherungsabkommen nicht bereits vor dem Beitritt Österreichs zur EG und damit vor Inkrafttreten der EWGV 1408/71 erworben habe; denn zum Zeitpunkt des Umzugs der Klägerin nach Österreich im Dezember 1995 habe bereits Art 6 EWGV 1408/71 und nicht mehr das Abk Österreich SozVers gegolten. Zwar sei die Regelung der uneingeschränkten Gebietsgleichstellung mit Inkrafttreten der EWGV 1408/71 in Bezug auf Österreich nicht ersatzlos weggefallen; dem Besitzschutz für Bestandsrenten und dem Vertrauens- und Dispositionsschutz für Erst- bzw Neurentner habe vielmehr die Übergangsbestimmung des Anhang III der EWGV 1408/71 Buchst a und b jeweils Nr 35 Buchst e Rechnung getragen. Die Nr 35 Buchst e Nr i betreffe allein den Bestandsschutz für laufende Renten, die unter Berücksichtigung von Art 4 Abs 1 Abk Österreich SozVers 1966 – vor Inkrafttreten der EWGV 1408/71 in Österreich – festgestellt worden seien; der Zusammenhang mit der Weitergeltung des Art 4 Abs 1 Abk Österreich SozVers 1966 zeige auf, dass nur Leistungen gemeint seien, die noch unter Anwendung der uneingeschränkten Gebietsgleichstellung festgestellt worden seienund deren Berechtigte vor dem 1. Januar 1994 in Österreich wohnhaft gewesen seien. Durch die Nr ii aaO würden solche Personen geschützt, die am 1. Januar 1994 bereits in Österreich wohnhaft gewesen seien, und deren Rentenleistungen zwischen dem 31. Dezember 1993 und dem 1. Januar 1995 begönnen. Bei einem Umzug nach Österreich erst im Jahre 1995 ergebe sich aus den Anhangsbestimmungen keine uneingeschränkte Gebietsgleichstellung mehr. Dies zeigten auch die Niederschriften über die deutsch-österreichischen Regierungsverhandlungen im Rahmen der Abkommen über Soziale Sicherheit vom 1. bis 5. September 1986, vom 30. November bis 4. Dezember 1987 und vom 25. Februar bis 1. März 1991, die bereits die deutsche Absicht einer Aufhebung der uneingeschränkten Gebietsgleichstellung erkennen ließen und die Gründe aufzeigten, die deutscherseits gegen eine Zahlung der vollen Leistung aus Fremdrentenzeiten bei einem Wohnsitz in Österreich sprächen. Die Interpretation des LSG im Berufungsurteil liege außerhalb der Auslegung der an den Verhandlungen über die Übergangsbestimmungen beteiligten deutschen Delegationsmitglieder, deren Ziel es gewesen sei, auch in Bezug auf Österreich die Wirkung des § 272 SGB VI – ebenso wie bei einem Aufenthalt in den anderen ausländischen EG-EWR-Staaten – in Anwendung zu bringen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Juli 2000 sowie das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. August 1997 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend führt sie aus: Die im Anhang III Teil A und B Nr 35 Buchst e vereinbarte Regelung beabsichtige nach Wortlaut und teleologischer Auslegung eine Differenzierung zwischen Alt- und Neufällen im Hinblick auf den Rentenbezug. Die Nr i stelle absichtlich nicht auf einen Ausschlussstichtag hinsichtlich der Wahl des Wohnortes ab, sondern mache die Leistung einzig und allein davon abhängig, ob sie bereits gezahlt worden sei oder hätte gezahlt werden können. Hieraus gehe eindeutig hervor, dass in Altfällen ein umfassender Besitz- und Vertrauensschutz gewährleistet werden sollte. Anders stelle sich der Inhalt der Nr ii dar: Hier werde ausdrücklich darauf abgestellt, dass der Umzug nach Österreich vor dem 1. Januar 1994 stattgefunden haben müsse. Kumulativ hierzu müsse die Leistung aus der Rentenversicherung bis spätestens 31. Dezember 1994 begonnen haben. Das zeige auf, dass bei Neufällen ein derart umfassender Besitz- und Vertrauensschutz nicht habe gewährt werden sollen. Eine anders lautende Auslegung ergäbe keinen Sinn.
Entscheidungsgründe
II
Das Verfahren ist auszusetzen.
Der Senat sieht sich an einer Entscheidung des Rechtsstreits dadurch gehindert, dass die Beantwortung der aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Fragen nicht ohne vernünftige Auslegungszweifel möglich ist und legt sie deshalb dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Nach dem anzuwendenden deutschen Recht können – wie die Vorinstanzen, insbesondere das SG, zutreffend ausgeführt haben – Renten, so weit sie auf FRG-Zeiten beruhen, nicht in das Ausland gezahlt werden. Allerdings gehen sowohl SG als auch LSG davon aus, dass die einem entsprechenden Rentenexport entgegenstehenden Vorschriften des nationalen Rechts (§ 110 Abs 2, § 113 Abs 1, § 272 SGB VI) wegen Weitergeltung des Privilegs der „uneingeschränkten Gebietsgleichstellung” in § 4 Abs 1 Satz 1 Abk Österreich SozVers 1966 trotz des Beitritts Österreichs zum EWR am 1. Januar 1994 und zur EU am 1. Januar 1995 (mit grundsätzlicher Geltung der EWGV 1408/71 ab 1. Januar 1994) nicht anwendbar seien. Demgegenüber vertritt die Beklagte die Ansicht, aus Anhang VI C. Deutschland Nr 1 EWGV 1408/71 folge für Berechtigte, die außerhalb Deutschlands ihren ständigen Aufenthalt hätten oder nähmen, die Einschränkung des Art 10 EWGV 1408/71 (Aufhebung der Wohnortklausel) in Bezug auf Leistungen aus Zeiten, die außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland eingetreten bzw zurückgelegt seien; die Übergangsregelung des Anhangs III Teil A und B jeweils Nr 35 Buchst e Nr i durchbreche den Grundsatz des Inkraftsetzens der EWGV 1408/71 ab 1. Januar 1994 nur für diejenigen Berechtigten, die vor dem 1. Januar 1994 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen hätten (dazu im Folgenden unter 1).
Der Wortlaut des Anhangs III Teil A und B jeweils Nr 35 Buchst e Nr i legt es nach Ansicht des Senats nahe, den Vorinstanzen zu folgen. Da die Niederschriften über die deutsch-österreichischen Regierungsverhandlungen im Rahmen der Abkommen über Soziale Sicherheit (vom 1. bis 5. September 1986, vom 30. November bis 4. Dezember 1987 und vom 25. Februar bis 1. März 1991) aber die deutsche Absicht einer Aufhebung der uneingeschränkten Gebietsgleichstellung erkennen lassen und Gründe dafür aufzeigen, die deutscherseits gegen eine Zahlung der vollen Leistung aus Fremdrentenzeiten bei einem Wohnsitz in Österreich sprachen, sind Zweifel an der (nur) am Wortlaut orientierten Auslegung des Anhangs III Teil A und B jeweils Nr 35 Buchst e Nr i zur EWGV 1408/71 zumindest nicht von der Hand zu weisen, so dass es einer verbindlichen Auslegung dieser europarechtlichen Bestimmung bedarf (dazu im Folgenden unter 2).
Die Anhangsbestimmung iS der Beklagten auszulegen, könnte gegen das Verbot der Diskriminierung (Art 12 EGVtr) verstoßen und die Klägerin – mittelbar – in ihrer Freizügigkeit beschränken, Art 39, 42 EGVtr (dazu im Folgenden unter 3).
1. Die Leistungen an Berechtigte im Ausland sind im Zweiten Kapitel, Fünfter Abschnitt des SGB VI geregelt. Gemäß § 110 Abs 2 SGB VI erhalten Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, Rentenleistungen, so weit nicht die folgenden Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland etwas anderes bestimmen. Im Fall der Klägerin ist insoweit § 113 Abs 1 SGB VI einschlägig: Gemäß § 113 Abs 1 Nr 1 SGB VI werden für Leistungen an Berechtigte im Ausland persönliche Entgeltpunkte (nur) ermittelt aus Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten.
Die insoweit geltende Ausnahme des § 272 SGB VI wirkt sich nicht zugunsten der Klägerin aus; hiernach werden für vor dem 19. Mai 1950 geborene berechtigte Deutsche auch Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem FRG ermittelt, wenn sie vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben. Die Klägerin hat jedoch ihren Wohnsitz erst im Dezember 1995 nach Österreich verlegt.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch könnte sich jedoch aus dem nach § 110 Abs 3 SGB VI vorrangigen über- oder zwischenstaatlichem Recht ergeben, insbesondere aus dem Abk Österreich SozVers 1966. Art 4 Abs 1 Satz 1 Abk Österreich SozVers 1966 regelt die Gebietsgleichstellung Österreichs mit Deutschland:
„So weit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen oder die Gewährung von Leistungen oder die Zahlung von Geldleistungen vom Inlandsaufenthalt abhängig ist, nicht für die in Art 3 genannten Personen, die sich im Gebiete des anderen Vertragsstaates aufhalten.”
Art 3 Buchst a des Abkommens bestimmt die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, so weit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten; hierzu gehört auch die Klägerin. Zweifelhaft ist wiederum, ob die og Bestimmung – nach dem Beitritt Österreichs zum EWR ab 1. Januar 1994 – zugunsten der Klägerin fortgilt.
Seit dem Beitritt Österreichs zum EWR findet die EWGV 1408/71 für Österreich Anwendung (Art 6 EWGV 1408/71). Diese Verordnung enthält in ihrem Art 10 Abs 1 zwar eine – dem Art 4 Abs 1 Satz 1 Abk Österreich SozVers 1966 entsprechende – Gebietsgleichstellung. Nach Anhang VI C. Nr 1 Deutschland zur EWGV 1408/71 berührt Art 10 der Verordnung aber nicht die Rechtsvorschriften, nach denen aus Zeiten, die außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt sind, Leistungen an Berechtigte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden. Die Aufhebung der Wohnortklausel in Art 10 Abs 1 EWGV 1408/71 wird mithin durch diese Anhangbestimmung hinsichtlich Reichsgebiets-Beitragszeiten bzw FRG-Zeiten grundsätzlich außer Kraft gesetzt. Hiervon gilt jedoch – gerade zu Art 4 Abs 1 Satz 1 Abk Österreich SozVers 1966 – eine Ausnahme: In Anhang III Teil A und B sind Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit genannt, die unbeschadet des Art 6 der Verordnung (Teil A) weitergelten, bzw fortgeltende Bestimmungen aus Abkommen, deren Geltungsbereich nicht alle Personen umfasst, auf die die Verordnung anzuwenden ist (Teil B); beide Teile führen unter Nr 35 Buchst e im Hinblick auf das Abk Österreich SozVers 1966 auf:
„Artikel 4 Absatz 1 … in bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen Unfälle (und Berufskrankheiten), die außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, sowie Zeiten, die außerhalb dieses Hoheitsgebietes zurückgelegt werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen, bzw einen solchen nur unter bestimmten Bedingungen begründen, wenn die Berechtigten ihren Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland haben, und zwar in Fällen, in denen:
- die Leistungen am 1. Januar 1994 bereits erbracht werden oder erbracht werden können,
- die betreffende Person vor dem 1. Januar 1994 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung bis zum 31. Dezember 1994 beginnt; dies gilt auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs einschließlich einer die erste Rente ersetzenden Hinterbliebenrente, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen.”
2. Orientiert am Wortlaut könnten Anhang III Teil A und B (jeweils Nr 35 Buchst e Nr i dahingehend auszulegen sein, dass für die Klägerin, die am 1. Januar 1994 bereits rentenberechtigt war, eine Wohnsitznahme in Österreich vor dem 1. Januar 1994 nicht erforderlich war. Dies würde bedeuten, dass – aus dem übergeordneten Gedanken der Freizügigkeit – Arbeitnehmern und ihren Hinterbliebenen die durch das Abk Österreich SozVers 1966 geschützte Rechtspositioneinschließlich der Option des Wohnortwechsels erhalten geblieben wäre.
Einer solchen Interpretation könnte jedoch – wie die Beklagte meint – entgegenstehen, dass die Formulierung in Nr i der genannten Regelung „… die Leistungen am 1. Januar 1994 bereits erbracht werden oder erbracht werden können” nur so genannte Altfälle erfasst, in denen am 1. Januar 1994 unter Anwendung des Art 4 Abs 1 Satz 1 Abk Österreich SozVers 1966 bereits Leistungen nach Österreich gezahlt wurden oder an bereits in Österreich wohnende Versicherte hätten erbracht werden können. Dann würde Nr ii regeln, dass so genannte Neufälle nur leistungsberechtigt wären, wenn die Betroffenen bereits vor dem 1. Januar 1994 in Österreich wohnten und die Rente bis zum 31. Dezember 1994 begönne.
Diese von der Beklagten vertretene Meinung stützt sich insoweit insbesondere auf die Niederschriften über die deutsch-österreichischen Regierungsverhandlungen im Rahmen der Abkommen über Soziale Sicherheit vom 1. bis 5. September 1986 (dort unter Nr 7), vom 30. November bis 4. Dezember 1987 (dort unter Nr 1) und vom 25. Februar bis 1. März 1991 (dort unter Nr I 1); diese ließen bereits die deutsche Absicht einer Aufhebung der uneingeschränkten Gebietsgleichstellung erkennen und zeigten die Gründe auf, die deutscherseits gegen eine Zahlung der vollen Leistung aus Fremdrentenzeiten bei einem Wohnsitz in Österreich sprächen.
Für die Meinung der Beklagten könnte ferner sprechen, dass nach der Systematik des Art 6 EWGV 1408/71 die bilateralen Sozialversicherungsabkommen mit dem Inkrafttreten der EWGV 1408/71 grundsätzlich abgelöst werden; dies könnte eine enge Auslegung der Ausnahmeregelungen nahe legen, zumal eine besondere Schutzbedürftigkeit eines Betroffenen aus dem außer Kraft getretenen bilateralen Abkommen, dernach Inkrafttreten der europäischen Gemeinschaftsnormen ins EWR-Ausland verzieht, nicht zu erkennen ist (vgl EuGH Urteile vom 7. Juni 1973 [Rs Walder] – 82/72 – EuGHE I 1993, 599 und vom 9. November 1995 [Rs Thévenon] – C 475/93 – EuGHE I 1995, 3813).
Wenn jedoch – im Sinne der Auslegung des LSG – die Wohnsitznahme der Klägerin in Österreich erst im Jahre 1995 der Anwendung der Anhangsvorschrift III Teil A und B jeweils Nr 35 Buchst e Nr i zur EWGV 1408/71 nicht entgegensteht, kann die Hinterbliebenenrente der Klägerin in voller Höhe, dh unter Berücksichtigung der Reichsgebiets-Beitragszeiten nach Österreich ausgezahlt werden. Es bedarf daher der verbindlichen Auslegung des Anhangs III Teil A und B jeweils Nr 35 Buchst e zur EWGV 1408/71 durch den EuGH iS der Vorlagefrage 1.
3. Bejaht der EuGH diese Vorlagefrage, bleibt jedoch iS der Vorlagefrage 2 zu prüfen, ob die genannten Vorschriften sowie der Anhang VI C. Deutschland Nr 1 zur EWGV 1408/71 – jedenfalls in der bei der Klägerin gegebenen Fallgestaltung – gegen höherrangiges Europarecht verstoßen.
Nach Anhang VI C. Deutschland Nr 1 zur EWGV 1408/71 berührt die Gebietsgleichstellung des Art 10 EWGV 1408/71 nicht die Rechtsvorschriften, nach denen (ua)
„aus Zeiten, die außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland … zurückgelegt sind, Leistungen an Berechtigte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden.”
Diese allgemeine Regelung schlösse die Zahlung von Rentenleistungen aus FRG-Zeiten des Versicherten an die in Österreich wohnende Klägerin aus, wenn die – speziellen – Übergangsvorschriften, die bereits Gegenstand der Prüfung nach Vorlagefrage 1 waren, ihrerseits wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unbeachtlich wären; sie muss deshalb ebenfalls Prüfungsgegenstand sein.
Bedenken gegen die Vereinbarkeit der genannten Normen mit höherrangigem Recht ergeben sich aus dem in Art 8a, 48 und 51 EGVtr (nach Änderung jetzt Art 18, 39 und 42 EGVtr) geregelten Recht auf Freizügigkeit. Zu dem hierdurch geschützten Personenkreis zählen nicht nur die Arbeitnehmer im engeren Sinne, sondern auch die Rentner („Arbeitnehmer” iS des Art 1 Buchst a EWGV 1408/71). Damit ist insoweit konkret zu prüfen, ob (a) die in Vorlagefrage 1 genannten Übergangsvorschriften – wären sie im Sinne jener Frage auszulegen – und (b) Anhang VI C. Deutschland Nr 1 zur EWGV 1408/71 mit dem Recht auf Freizügigkeit in Einklang stehen.
a) Der Prüfungsmaßstab zu Vorschriften, die Vergünstigungen aus solchen bilateralen Vereinbarungen abschaffen, die durch Europarecht (hier durch die Bestimmungen der ab 1. Januar 1994 auch in Österreich geltenden EWGV 1408/71) abgelöst wurden (vgl Art 6 Buchst a EWGV 1408/71), ergibt sich aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Thévenon (Urteil vom 9. November 1995 – C-475/93, EuGHE I 1995, 3813 RdNr 36 = SozR 3-6030 Art 48 Nr 9). Hiernach bleiben frühere Vergünstigungen aus bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit nur dann entgegen Art 6 EWGV 1408/71 anwendbar, wenn „besondere Umstände” vorliegen. Solche „besonderen Umstände” hatte – wie mit dem Urteil Thévenon klargestellt – der EuGH zuvor (in der Rechtssache Rönfeldt, Urteil vom 7. Februar 1991, EuGHE I 1981, 323 = SozR 3-6030 Art 48 Nr 3) darin gesehen, dass ein Arbeitnehmer sein Recht auf Freizügigkeit bereits vor Inkrafttreten der EWGV 1408/71 für seine Fallgestaltung ausgeübt hatte; nur dann bewirke jenes Inkrafttreten einen Verlust an Vergünstigungen der sozialen Sicherheit (vgl zuletzt auch Rechtssache Thelen – EuGH Urteil vom 9. November 2000 – C-75/99 – EuGHE I 2000, 9399).
Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin im vorliegenden Fall zwar nicht, weil sie erst nach Inkrafttreten der EWGV 1408/71 für Österreich am 1. Januar 1994 in dieses Land umgezogen ist. Dennoch könnten nach Auffassung des vorlegenden Senats auch in ihrem Falle solche besonderen Umstände zu bejahen sein. Denn anders als in der Rechtssache Thévenon war die Klägerin bereits seit langem Bestandsrentnerin und konnte vor dem Inkrafttreten der EWGV 1408/71 für Österreich aufgrund der (nahezu) uneingeschränkten Gebietsgleichstellung (Art 4 Abs 1 Satz 1 Abk Österreich SozVers 1966) die ungekürzte Auszahlung der deutschen Rente nach Österreich verlangen. Dies könnte dafür sprechen, dass die Grundsätze über die Weitergeltung des bilateralen Abkommens über soziale Sicherheit zugunsten von Bestandsrentnern, die – wie die Klägerin – erst nach dem 31. Dezember 1993 (jedenfalls bis Dezember 1995) Wohnsitz in Österreich genommen haben, Anwendung finden (vgl hierzu Zuleeg-Feuerhahn, Anm zur Rechtssache Thévenon, EuroAS 12/1995, 204 f).
b) Ebenfalls gegen das Recht auf Freizügigkeit (hier: das Leistungsexportverbot des Art 51 EGVtr, nach Änderung jetzt Art 42 EGVtr) könnte nach Auffassung des vorlegenden Senats die Regelung in Anhang VI C. Deutschland Nr 1 EWGV 1408/71 verstoßen. Diese bewirkt, dass im Fall der Klägerin die FRG-Zeiten, auf denen ihre Hinterbliebenenrente zum weitaus überwiegenden Teil beruht, bei Zahlung der Rente in andere Mitgliedstaaten nicht leistungssteigernd berücksichtigt werden.
Dieses Ergebnis wird nicht bereits durch Art 10a iVm Art 4 Abs 2a EWGV 1408/71 gerechtfertigt. Gemäß Art 10a EWGV 1408/71 erhalten die Personen, für die diese Verordnung gilt, ungeachtet der Bestimmungen in Art 10 und Titel III die in Art 4 Abs 2a aufgeführten beitragsunabhängigen Sonderleistungen in bar ausschließlich in dem Wohnmitgliedstaat gemäß dessen Rechtsvorschriften, sofern diese Leistungen in Anhang II a aufgeführt sind. Auch ohne Beitragsleistung zum (verpflichteten) bundesdeutschen Rentenversicherungsträger sind FRG-Zeiten dem Art 10a EWGV 1408/71 aber nicht zuzuordnen. Denn die Rente nach deutschem Recht – auch unter Anrechnung von FRG-Zeiten – fällt nicht unter „Sonderleistungen” iS des Art 4 Abs 2a EWGV 1408/71, sondern unter das System der Leistungen bei Alter und an Hinterbliebene iS des Art 4 Abs 1 Buchst c und d EWGV 1408/71. Auch in Bezug auf Leistungen an Hinterbliebene unter Einschluss von FRG-Zeiten kommt daher das Exportgebot des Art 10 EWGV 1408/71 zur Anwendung.
Ebenso wenig dürfte es sich bei Leistungen aus Fremdrentenzeiten um Leistungen aus einem „Leistungssystem für Opfer des Krieges” handeln, auf das gemäß Art 4 Abs 4 EWGV 1408/71 die Verordnung – und damit auch deren Anhang III – keine Anwendung findet (vgl aber EuGH Urteil vom 22. Februar 1979 – 144/78 – EuGHE I 1979, 757 = SozR 6050 Allg Nr 1). Vielmehr dienen die Vorschriften des FRG gerade der Eingliederung Versicherter mit FRG-Zeiten in das System der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, wobei allein für so genannte Spätaussiedler zweifelhaft ist, ob das Eingliederungsprinzip – bei fraglichem Eigentumsschutz von FRG-Zeiten nach Art 14 GG – einschränkungslos in alle Zukunft festzuschreiben ist (vgl Senatsurteile vom 1. Dezember 1999 – B 5 RJ 26/98 R = SozR 3-5050 § 22 Nr 7 und B 5 RJ 24/98 R sowie Zuleeg-Feuerhahn, EuroAS 1995, 204, 205 – zur Frage der Überprüfung der leistungsbegrenzenden Anhangsregelung).
Fundstellen
Haufe-Index 725965 |
EuroAS 2002, 141 |
SozVers 2003, 116 |