Leitsatz (redaktionell)

Ist der Kläger nicht eine Behörde oder eine öffentlichrechtliche Körperschaft oder Anstalt, muß die Revisionsschrift von einem gemäß SGG § 166 Abs 2 vor dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet sein. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, wenn ein solcher Kläger persönlich die Revision eingelegt und trotz Aufklärung durch das erkennende Gericht die Revisionseinlegung nicht in ordnungsmäßiger Form nachgeholt hat.

 

Normenkette

SGG § 166 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03, Abs. 2 Fassung: 1953-09-03, § 169 S. 1 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen vom 9. November 1954 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. November 1954 durch ein Telegramm persönlich Revision eingelegt.

Er hat hierbei nicht beachtet, daß sich die Beteiligten nach § 166 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes vor dem Bundessozialgericht durch Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen müssen, soweit es sich nicht um Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Anstalten des öffentlichen Rechts handelt.

Wenn § 166 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes bestimmt, daß sich die Beteiligten "vor" dem Bundessozialgericht vertreten lassen müssen, so ist diese Fassung des Gesetzes dahin zu verstehen, daß der Vertretungszwang nicht nur für die mündliche Verhandlung, sondern grundsätzlich für das ganze Verfahren vor dem Bundessozialgericht, mithin auch schon für die Einlegung der Revision gilt. Nur eine solche Auslegung wird dem Sinn dieser Vorschrift gerecht, die durch die Einführung des Vertretungszwangs im Interesse der Beteiligten und zur Entlastung des Revisionsgerichts sicherstellen soll, daß sich die Beteiligten bereits bei Einlegung der Revision des Rats und der Hilfe von sach- und rechtskundigen Prozeßbevollmächtigten bedienen. Diese Auffassung entspricht auch jener Auslegung, welche die insoweit übereinstimmenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§ 78: "Vor den Landgerichten und vor allen Gerichten des höheren Rechtszuges ...") und des Arbeitsgerichtsgesetzes (§ 11 Abs. 2: "Vor den Landesarbeitsgerichten und vor dem Bundesarbeitsgericht...") in Rechtsprechung und Rechtslehre gefunden haben (vgl. Stein-Jonas, ZPO, 18. Aufl., § 78 Bem. III 1; Dietz-Nikisch, ArbGG, § 11 Anm. 97, § 74 Anm. 11).

Hiernach muß schon die Revisionsschrift von einem vor dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet sein. Der Kläger ist hierauf durch Schreiben des erkennenden Gerichts vom 31. Januar 1955 ausdrücklich hingewiesen worden. Trotzdem hat er die Revisionseinlegung nicht in ordnungsmäßiger Form nachgeholt.

Da somit die Revision nicht der gesetzlichen Form entspricht, mußte sie nach der zwingenden Vorschrift des § 169 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes als unzulässig verworfen werden, ohne daß es einer Prüfung bedurfte, ob sie noch aus anderen Gründen unzulässig ist.

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI7558386

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