Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 13.03.2023; Aktenzeichen S 95 U 444/20) |
Tenor
Das Sozialgericht Dortmund wird zum zuständigen Gericht bestimmt.
Gründe
I
Die Kläger zu 1 mit Wohnsitz bei Klagerhebung in O, Zuständigkeitsbereich des SG Dortmund, und die Klägerin zu 2, KFZ-Haftpflichtversicherung des Klägers zu 1 mit Sitz in Nürnberg, begehren mit ihrer beim SG Dortmund erhobenen Klage gegenüber dem beklagten Unfallversicherungsträger, ein Verkehrsunfallereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen, bei dem der Beigeladene geschädigt wurde, und die Feststellung, dass der Kläger zu 1 als sogenannter Wie-Beschäftigter tätig geworden sei. Hintergrund des Rechtsstreits ist, ob sich der Kläger zu 1 bezogen auf das Schadensereignis auf das Haftungsprivileg nach § 105 Abs 1, 2 SGB VII berufen kann. Nach Anhörung der Beteiligten in einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts hat das SG Dortmund das BSG zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit angerufen (Beschluss vom 13.3.2023).
II
Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht liegen vor, weil eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b SGG noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist (§ 58 Abs 1 Nr 5 SGG). Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 SGG), weil für die Kläger Sozialgerichte verschiedener Landessozialgerichtsbezirke zuständig sind. Für den Kläger zu 1 ist das SG Dortmund örtlich zuständig, für die Klägerin zu 2 das SG Nürnberg (§ 57 Abs 1 Satz 1 SGG).
Bei den zivilrechtlich als Gesamtschuldner gegenüber dem Geschädigten haftenden Klägern (§ 115 Abs 1 VVG) ist eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO jedenfalls nicht ausgeschlossen. Dies rechtfertigt - wie der Senat bereits entschieden hat (BSG vom 15.2.2021 - B 11 SF 1/21 S - mit Hinweis auf BSG vom 22.11.2016 - B 4 SF 37/16 S - juris RdNr 3; BSG vom 30.3.2004 - B 7 SF 36/03 S - SozR 4-1500 § 58 Nr 2 RdNr 5 f; zuletzt BSG vom 10.11.2022 - B 11 SF 3/22 S) - die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft.
Zum zuständigen Gericht ist das SG Dortmund zu bestimmen. Die Kläger haben dieses Gericht ausgewählt, und die Bevollmächtigten der Kläger sowie des Beigeladenen haben ihren Sitz jeweils im Bezirk dieses Gerichts. Zudem ist das Verfahren schon seit dem 29.6.2020 beim SG Dortmund anhängig, und dieses hat bereits einen Erörterungstermin durchgeführt, ist also in den Sach- und Streitstand eingearbeitet.
Meßling |
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Fundstellen
Dokument-Index HI15766830 |