Verfahrensgang
LSG Berlin (Urteil vom 26.09.1996) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 26. September 1996 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers entspricht nicht der in § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorgeschriebenen gesetzlichen Form.
Soweit der Kläger sein Rechtsmittel auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) stützt, ist dieser Revisionsgrund in der Beschwerdebegründung darzulegen. Dazu ist es erforderlich, daß der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage, über die er eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) herbeiführen möchte, klar bezeichnet und angibt, inwiefern diese der anhängigen Rechtssache eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung verleiht (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nrn 39 und 53). Dazu ist darzulegen, daß die Rechtsfrage sowohl klärungsbedürftig, also zweifelhaft, als auch klärungsfähig, mithin im anhängigen Rechtsstreit entscheidungserheblich, ist, so daß hierzu eine Entscheidung des Revisionsgerichts erwartet werden kann. Der Kläger möchte geklärt wissen, ob eine Verstärkung von psychischen Beschwerden langjähriger politischer Häftlinge der DDR nach der „Wende” mit Wahrscheinlichkeit Folge der erlittenen Haft in Form einer Retraumatisierung ist. Es läßt sich nicht ohne weitere Darlegungen erkennen, daß es sich bei dieser Fragestellung überhaupt um eine Rechtsfrage und nicht um eine im Einzelfall aufgrund von Beweiserhebungen zu beantwortende Tatfrage handelt. Unabhängig davon läßt der Kläger Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und insbesondere auch zur Klärungsfähigkeit seiner Fragestellung vermissen. So legt er nicht dar, ob das Landessozialgericht (LSG) sein Urteil darauf gestützt hat, daß eine Retraumatisierung von psychisch geschädigten politischen Häftlingen durch die „Nachwendesituation” allgemein und schlechthin, für bestimmte Fälle oder nur für den Fall des Klägers ausgeschlossen sei.
Auch der weitere mit der Beschwerde geltend gemachte Revisionsgrund der Abweichung von Entscheidungen des BSG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) wird nicht formgerecht dargelegt, dh der Kläger bezeichnet die Entscheidung(en), von der oder denen das Urteil des LSG angeblich abweicht, nicht formgerecht iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG. Dazu wäre es erforderlich gewesen, einen tragenden Rechtssatz einer oder mehrerer Entscheidungen des BSG herauszustellen, und diesem Rechtssatz einen davon abweichenden Rechtssatz gegenüberzustellen, den das LSG im angegriffenen Urteil angewandt hat (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nrn 21, 29). Soweit eine Abweichung des LSG von der Rechtsprechung des BSG zur wesentlichen Mitursächlichkeit geltend gemacht wird, entnimmt der Kläger zwar den von ihm angeführten Urteilen des BSG den Rechtssatz, daß eine Mitursache nur dann als wesentlich gelten kann, wenn sie zumindest annähernd gleichwertig ist. Er legt jedoch nicht dar, inwieweit das LSG in seiner Entscheidung einen davon abweichenden Rechtssatz aufgestellt und befolgt hat. Er führt sogar selbst aus, das LSG habe den Rechtssatz des BSG zutreffend seiner Definition des ursächlichen Zusammenhangs zugrunde gelegt, sich aber dann nicht daran gehalten. Dabei rügt der Kläger lediglich die falsche Anwendung eines ansonsten vom LSG nicht bestrittenen Rechtssatzes, dh einen sogenannten Subsumtionsirrtum. Ein derartiges Vorbringen reicht zur Bezeichnung der Divergenz nicht aus. Soweit der Kläger eine Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung insoweit rügt, als das LSG den Begriff der Wahrscheinlichkeit verkannt habe, läßt er es bereits an der Darlegung eines vom BSG aufgestellten Rechtssatzes fehlen.
Die somit unzulässige Beschwerde muß entsprechend § 169 SGG durch Beschluß verworfen werden. Dabei brauchen die ehrenamtlichen Richter nicht mitzuwirken (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1 und 5; s auch BVerfGE 48, 246 = SozR 1500 § 160a Nr 30).
Die Kostenentscheidung entspricht § 193 SGG.
Fundstellen