Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten in der Hauptsache die Gewährung einer höheren Beschädigtenversorgung. Im Streit steht insbesondere die Höhe des Grads der Schädigungsfolgen (GdS).
Das SG hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die schädigungsbedingten Beeinträchtigungen des Klägers rechtfertigten keinen höheren GdS als 30(Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 5.10.2023) .
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er rügt "eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Form einer sogenannten Überraschungsentscheidung".
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil der allein behauptete Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) .
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für seine Bezeichnung die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Der Kläger macht geltend, das LSG habe seine Entscheidung auf Gesichtspunkte gestützt, die weder in der Berufungsbegründung des Beklagten noch in seiner Berufungserwiderung angesprochen worden seien. Damit sei nicht zu rechnen gewesen, zumal das LSG nach dem wechselseitigen Vortrag der Beteiligten im Berufungsverfahren zu Fragen der Kausalität mitgeteilt habe, weitere Ermittlungen von Amts wegen seien nicht beabsichtigt. Es habe unter dem 20.2.2023 ferner um Mitteilung gebeten, ob Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung bestehe.
Mit diesem Vortrag hat der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör(Art 103 Abs 1 GG ,§ 62 SGG ) in Gestalt einer Überraschungsentscheidung nicht schlüssig und nachvollziehbar dargetan. Von einer Überraschungsentscheidung kann nur dann ausgegangen werden, wenn das angegriffene Urteil auf Gesichtspunkte gestützt wird, die bisher nicht erörtert worden sind, und der Rechtsstreit dadurch eine unerwartete Wendung nimmt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte(stRspr; vglBSG Beschluss vom 3.3.2022 - B 9 V 37/21 B - juris RdNr 11 mwN) . Dies hat der Kläger aber nicht substantiiert dargelegt. Denn er geht in seiner Beschwerdebegründung nicht auf die von den Vorinstanzen zutreffend herangezogene Rechtsgrundlage in der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) ein. Nach Ziffer 3.7 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage 2 der VersMedV) hängt die Höhe des GdS bei "Folgen psychischer Traumen" davon ab, ob es sich um eine stärker behindernde Störung "mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit" (dann GdS von 30 oder 40) oder um eine "schwere Störung (z.B. schwere Zwangskrankheit)" handelt (dann GdS von mindestens 50 in Abhängigkeit von den "sozialen Anpassungsschwierigkeiten"). Angesichts dieses Entscheidungsmaßstabs hätte es näherer Ausführungen bedurft, weshalb der Kläger nicht davon ausgehen musste, dass das LSG alle aktenkundigen Informationen über seine gesamte Lebenssituation verwerten würde. Einen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen, gibt es nicht(vglBSG Beschluss vom 22.1.2021 - B 13 R 165/19 B - juris RdNr 6 ;BSG Beschluss vom 31.7.2012 - B 13 R 179/12 B - juris RdNr 7 , jeweils mwN) .
Soweit der Kläger geltend macht, das LSG habe ihm weiteren Sachvortrag abgeschnitten, insbesondere hätte er auf ein 2023 gegen ihn eingeleitetes Verfahren der Kindesmutter wegen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das gemeinsame Kind hinweisen können, verfehlt er ebenfalls die Anforderungen an eine Gehörsrüge. Hierzu gehört auch die Darlegung, dass der betroffene Beteiligte seinerseits alles getan hat, um sich selbst rechtliches Gehör zu verschaffen(stRspr; zBBSG Beschluss vom 30.3.2023 - B 10 ÜG 2/22 B - juris RdNr 33 mwN) . Die Beschwerdebegründung lässt indes nicht erkennen, was den Kläger veranlasst hat, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren zu verzichten(§ 124 Abs 2 iVm§ 153 Abs 1 SGG ) und dort seine aktuellen Lebensumstände zu schildern.
Schließlich lässt sich auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens auch nicht beurteilen, inwieweit die Entscheidung des LSG auf den vom Kläger als überraschend angesehenen Gesichtspunkten beruhen kann. Hierzu fehlt es bereits an einer vollständigen Darstellung des vom LSG festgestellten Sachverhalts und der Prozessgeschichte.
Soweit der Kläger letztlich rügen will, dass das LSG von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei, kritisiert er im Kern dessen Beweiswürdigung, die jedoch gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG der Beurteilung durch das BSG im Beschwerdeverfahren vollständig entzogen ist. Diese Regelung, wonach ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Entscheidung des Gerichts nach freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung) gestützt werden kann, kann auch nicht im Wege einer Gehörsrüge umgangen werden(BSG Beschluss vom 30.3.2023 - B 10 ÜG 2/22 B - juris RdNr 36 ;BSG Beschluss vom 13.7.2023 - B 11 AL 8/23 B - juris RdNr 9 ) .
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab(vgl§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG ) .
3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des§ 193 SGG . |
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Kaltenstein |
Othmer |
B. Schmidt |
Fundstellen
Dokument-Index HI16326936 |