Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Rechtsfrage. Grundsätzliche Bedeutung. Honorarverteilungsmaßstab. Honorartopf. Freie Leistungen. Kinder-Früherkennungsuntersuchung. Gynäkologische Voruntersuchungen. Zytologische Voruntersuchungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Einbeziehung von Kinder-Früherkennungsuntersuchungen in den (begrenzten) Honorartopf für freie Leistungen ist rechtmäßig.
2. Wenn gynäkologische und zytologische Voruntersuchungen betroffen sind, hätte sich die Beschwerdebegründung unter dem Gesichtspunkt der Klärungsbedürftigkeit näher darlegen müssen, weshalb insoweit eine andere Beurteilung angezeigt sein könnte.
Normenkette
SGG § 160 Abs. 2, § 160a Abs. 2 S. 3; SGB V § 26 Abs. 1 S. 1, § 85 Abs. 4 S. 3
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. Februar 2003 wird verworfen.
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Der Kläger macht den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geltend. Er trägt dazu vor: „Die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit folgt bereits daraus, dass mit Ausnahme der (beklagten) KV Nordwürttemberg in allen anderen KVn, soweit dem Beschwerdeführer bekannt, operative Leistungen ebenso wie gynäkologische und zytologische Voruntersuchungen bei Fremdkassen immer als Einzelleistungen vergütet werden und deshalb nicht der Budgetierung unterliegen. Dies führt zu einer eklatanten Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers und anderer betroffener Vertragsärzte im Bereich der KV Nordwürttemberg gegenüber den Fachkollegen in anderen KV-Bereichen”. Damit wird den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen hinsichtlich des geltend gemachten Zulassungsgrundes nicht entsprochen.
Wer die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt, muss eine Rechtsfrage in eigener Formulierung klar bezeichnen und darlegen, weshalb diese Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich), klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie bezeichnet schon keine Rechtsfrage, die der Senat daraufhin überprüfen könnte, ob darüber in einem Revisionsverfahren entschieden werden könnte bzw müsste. Der Hinweis auf den Umstand, dass nach den – im Übrigen nicht näher belegten – Ausführungen des Klägers in anderen KÄV-Bezirken andere Regelungen der Honorarverteilung hinsichtlich der sogenannten „freien” Leistungen, also derjenigen Leistungen gelten, die nicht in den verschiedenen Praxisbudgets erfasst sind, ersetzt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage nicht.
Wenn die Beschwerdebegründung dahin gewürdigt wird, dass als Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung gerügt werden soll, ob die Regelung im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der Beklagten hinsichtlich der Fallpunktzahl für die „freien” Leistungen im streitbefangenen Quartal IV/1999 mit höherrangigem Recht vereinbar ist, ist jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage nicht näher dargelegt. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Senat in seinem Urteil vom 11. September 2002 – B 6 KA 30/01 R – (SozR 3-2500 § 85 Nr 48) mit dem hier entscheidungserheblichen HVM der beklagten KÄV Nordwürttemberg auseinander gesetzt und grundsätzlich die Einbeziehung von Kinder-Früherkennungsuntersuchungen in den (begrenzten) Honorartopf für freie Leistungen für rechtmäßig erklärt hat. Obwohl hier nicht die kinderärztlichen Früherkennungsuntersuchungen, sondern gynäkologische und zytologische Voruntersuchungen betroffen sind, hätte sich die Beschwerdebegründung unter dem Gesichtspunkt der Klärungsbedürftigkeit mit den Ausführungen in diesem Senatsurteil auseinander setzen und näher darlegen müssen, weshalb insoweit eine andere Beurteilung angezeigt sein könnte. Das ist nicht geschehen. Im Übrigen lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen, weshalb die Anwendung eines nur im Bezirk der beklagten KÄV geltenden und deshalb nach § 162 SGG grundsätzlich nicht revisiblen HVM über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 Absätze 1 und 4 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl Senatsurteil vom 30. Januar 2002 – B 6 KA 12/01 R – SozR 3-2500 § 116 Nr 24 S 115 ff).
Fundstellen