Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 12.06.1996; Aktenzeichen L 7 Ar 68/95)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Juni 1996 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Melidis beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Klägerin begehrt die Zahlung höherer Lehrgangsgebühren.

Das Arbeitsamt bewilligte der Klägerin für deren Teilnahme an der beruflichen Bildungsmaßnahme „Groß- und Außenhandelskaufmann/-frau” 70 vH der tatsächlich zu leistenden Lehrgangsgebühren (einschließlich Prüfungsgebühren), insgesamt 9.823,28 DM. Die von der Klägerin begehrte Übernahme aller Kosten lehnte das Amt dagegen ab, weil mit dem Maßnahmeträger kein Einvernehmen über die Höhe der Lehrgangskosten hergestellt worden sei, da am Maßnahmeziel kein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse bestehe.

Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Die Revision hat das Landessozialgericht (LSG) nicht zugelassen.

Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und gleichzeitig die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt.

 

Entscheidungsgründe

II

Prozeßkostenhilfe ist nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫, § 114 Zivilprozeßordnung). Daran fehlt es hier. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; in der Begründung ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), die die Klägerin als ausschließlichen Zulassungsgrund geltend macht, nicht dargelegt.

Um die grundsätzliche Bedeutung darzutun, ist die Rechtsfrage, die im Revisionsverfahren geklärt werden soll, zu bezeichnen und darzulegen, daß diese Frage einer revisionsrechtlichen Klärung bedürftig und vorliegend fähig ist. Zwar hat die Klägerin eine Rechtsfrage bezeichnet, nämlich ob die Regelung des § 16 Abs 2 der Anordnung über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (AFuU) vom 29. April 1993 (ANBA 1993 Sondernummer), nach der mehr als 70 vH der notwendigen Lehrgangsgebühren von der Beklagten nur getragen werden, wenn ua am Maßnahmeziel ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht, von der Ermächtigung der §§ 39, 45 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) gedeckt ist. Die Klägerin hat indes in der Beschwerdebegründung nicht dargetan, aus welchen Gründen die Beantwortung der aufgeworfenen Frage umstritten ist und der Klärung durch das Revisionsgericht bedarf. Im Begründungsschriftsatz findet sich hierzu nichts. Soweit die Klägerin in der Beschwerdebegründung „zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich” auf zwei für das Verfahren vor dem LSG erstellte Schriftsätze verweist, kann ihr Vorbringen nicht berücksichtigt werden. Die mit dem Begründungserfordernis angestrebte Entlastungswirkung für das Beschwerdegericht würde nicht erreicht, wenn man die Verweisung auf vorinstanzliches Vorbringen allgemein zuließe. Sie reicht daher grundsätzlich nicht aus (Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, RdNr 215; vgl Kummer, Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 102; vgl BVerwG Buchholz 310 VwGO § 132 Nr 187 und § 133 nF Nr 13). Etwas anderes gilt nur, wenn ein bestimmter in Bezug genommener Schriftsatz gerade zum geltendgemachten Zulassungsgrund Ausführungen enthält (BFHE 89, 117, 118 f; vgl BFHE 111, 550, 551 f), hier also zB, wenn die Klägerin schon beim LSG die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der oben genannten Rechtsfrage beantragt und näher begründet hätte. Das ist indes nicht der Fall. In beiden Schriftsätzen, die den wesentlichen Vortrag der Klägerin vor dem LSG enthalten, setzt sich die Klägerin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit der Rechtsauffassung des Sozialgerichts auseinander, das seine Entscheidung zudem nicht auf die AFuU 1993, sondern auf die davorgehende Anordnung gestützt hatte. An keiner Stelle wird dargelegt, daß nach der Ermächtigung der §§ 39, 45 AFG (in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 27. Juli 1992, BGBl I 1398) in einer die Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich machenden Weise ernstlich zweifelhaft sei, daß die Beklagte die Übernahme von Lehrgangskosten auch für Teilnahme an Maßnahmen, an denen wegen Übersättigung des Arbeitsmarktes mit Absolventen entsprechender Ausbildungen kein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht, nicht auf 70 vH beschränken darf.

Ist die Nichtzulassungsbeschwerde danach unzulässig, ist der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen. Gleichzeitig ist die Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend § 169 SGG zu verwerfen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1172739

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