Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Berufsunfähigkeit

 

Orientierungssatz

Bei Prüfung der Frage, ob ein Vorarbeiter oder Facharbeiter ohne Prüfung nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des BSG vom 9.12.1976 GS 1/75 hinsichtlich des verschlossenen Arbeitsmarktes auf den Beruf eines Schulhausmeisters verwiesen werden kann, ist zu beachten, daß dieser Beschluß nur für Teilzeitarbeitskräfte gilt, nicht aber für vollschichtig zu verrichtende Tätigkeiten.

 

Normenkette

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; RVO § 1246 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 07.04.1987; Aktenzeichen L 13 J 13/86)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen genügt, die sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aus § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergeben.

Soweit die Beschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt wird, fehlt es an der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG zur formgerechten Begründung der Beschwerde erforderlichen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Dazu gehört neben der klaren Bezeichnung der zu entscheidenden Rechtsfrage auch die Darlegung, weshalb ihrer Klärung grundsätzliche Bedeutung deshalb zukommt, weil die zu erwartende Entscheidung geeignet ist, in künftigen Revisionsverfahren die Rechtseinheit zu erhalten oder zu sichern oder die Fortbildung des Rechts zu fördern (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 7 und 11). Soweit zu der für grundsätzlich erachteten Frage bereits Rechtsprechung vorliegt, ist ferner darzulegen, daß und aus welchen Gründen die bisherige Rechtsprechung zu der für grundsätzlich erachteten Rechtsfrage nicht die erforderliche Klärung bringt oder inwiefern dieser Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht worden sind (BSG aa0 § 160 Nr 53 mwN). Soweit der Beschwerdeführer die Frage für grundsätzlich erachtet, ob ein Vorarbeiter oder Facharbeiter ohne Prüfung nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des BSG vom 10. Dezember 1976 hinsichtlich des verschlossenen Arbeitsmarktes auf den Beruf eines Schulhausmeisters verwiesen werden kann, übersieht er, daß dieser Beschluß nur für Teilzeitarbeitskräfte gilt, nicht aber für vollschichtig zu verrichtende Tätigkeiten (SozR 2200 § 1246 Nrn 19 und 22). Das BSG hat mehrfach entschieden, daß bei tarifvertraglich erfaßten Vollzeittätigkeiten die Frage des praktisch verschlossenen Arbeitsmarktes grundsätzlich nicht zu prüfen ist (SozR aaO Nrn 137, 139 mwN). Inwieweit eine Ausnahme von diesem für Vollzeitarbeitskräfte geltenden Grundsatz wegen der Besonderheiten der hier in Betracht kommenden Verweisung anzunehmen und höchstrichterlich zu klären ist, führt die Beschwerdebegründung nicht aus. Soweit sie als Besonderheit anführt, die im Verwaltungsverfahren durchgeführte Arbeitsbelastungserprobung habe für keinen Berufsbereich eine vollschichtige Belastungsfähigkeit erbracht, versucht der Beschwerdeführer seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) zu setzen, daß der Kläger noch körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten arbeitstäglich vollschichtig und regelmäßig auszuführen vermag. Ein Angriff auf die Beweiswürdigung des LSG ist jedoch nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde mit der Rüge nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG ausgeschlossen.

Soweit als Divergenz gerügt wird, das LSG habe keine Prüfung des Arbeitsmarktes nach der vom BSG im Beschluß des Großen Senats vom 10. Dezember 1976 entwickelten Systematik der konkreten Betrachtungsweise durchgeführt, ist nicht dargelegt, welchen von dem Beschluß des Großen Senats des BSG abweichenden Rechtssatz das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil aufgestellt hat. Dies ist jedoch zur Darlegung der Divergenz nach der ständigen Rechtsprechung des BSG erforderlich (SozR 1500 § 160a Nrn 14, 21 und 29). Dieser Darlegungslast genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Soweit endlich gerügt wird, das LSG habe die Ergebnisse der im Verwaltungsverfahren durchgeführten Arbeitsbelastungserprobung weder der tatsächlichen Sachaufklärung zugeführt, noch entsprechend gewürdigt, liegt in erster Linie die Rüge vor, das Berufungsgericht habe nicht nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entschieden und damit § 128 Abs 1 Satz 1 SGG verletzt. Diese Rüge ist jedoch, wie bereits ausgeführt, nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG als Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus der Rüge zu entnehmen ist, die Ergebnisse der Arbeitsbelastungserprobung im Verwaltungsverfahren hätten dem LSG Anlaß zu weiterer Sachaufklärung geben müssen, übersieht der Beschwerdeführer, daß eine Sachaufklärungsrüge im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach der eben genannten Bestimmung nur dann erhoben werden kann, wenn das Berufungsgericht insoweit einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Beweisantrag muß der Beschwerdeführer bezeichnen (SozR 1500 § 160a Nrn 14 und 34). Daran fehlt es hier. Die Sachaufklärungsrüge ist mithin nicht zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zuzulassen.

Da die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in der vom Gesetz geforderten Form begründet worden ist, muß der Senat die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1663496

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