Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. Verfahrensmangel

 

Orientierungssatz

Zur hinreichenden Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die Angabe erforderlich, welches Vorbringen verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann.

 

Normenkette

SGG § 160 Abs 2 Nr 3

 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Entscheidung vom 28.10.1986; Aktenzeichen L 12 J 537/84)

 

Gründe

Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) Prozeßkostenhilfe nur dann bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An dieser Voraussetzung fehlt es hier, weil die erhobene Beschwerde nicht den Anforderungen genügt, die sich nach der Rechtsprechung des BSG aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ergeben.

Die Beschwerde wird ausschließlich auf Verfahrensmängel gestützt. Hierzu wird geltend gemacht, es bedeute eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, daß das Berufungsgericht den in fünf verschiedenen Schriftsätzen vom Kläger gestellten Beweisanträgen nicht gefolgt sei. Insoweit genügt die Beschwerdebegründung nicht der dem Beschwerdeführer obliegenden Bezeichnungspflicht. Zur hinreichenden Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die Angabe erforderlich, welches Vorbringen verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 36). Der Beschwerdeführer hat hier nicht einmal konkret den Beweisantrag inhaltlich wiedergegeben, auf den er sich beziehen will. Ferner hat er nicht die Tatsachen bezeichnet, durch die sich das Berufungsgericht von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zur weiteren Klärung des von Dr. St beschriebenen Fibroms in seiner Auswirkung auf die körperliche Leistungsfähigkeit hätte gedrängt sehen müssen (SozR aaO Nrn 14 und 34).

Aus diesen Gründen genügt auch die weitere Verfahrensrüge nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, das LSG habe seiner Pflicht zur Amtsermittlung nicht Genüge getan, weil es dem - nicht näher bezeichneten - Beweisantrag des Klägers zur Bedeutung des Fibroms für seine Leistungsfähigkeit nicht gefolgt sei. Die Beschwerdebegründung läßt jedenfalls Ausführungen dazu vermissen, inwiefern das Berufungsgericht aufgrund seiner Rechtsauffassung sich zu einer weiteren Klärung gedrängt sehen mußte. Die bloße Wiedergabe der hierauf bezüglichen Urteilspassage, der Passage aus dem Bericht des Dr. St und die Behauptung, es bleibe offen, wieso das Berufungsgericht den Bericht insoweit für ausführlich halte und eine Verdachtsdiagnose nicht annehme, genügt diesen Anforderungen jedenfalls nicht.

Da die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG und ebenso auch eine Divergenz im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend gemacht werden, fehlt der beabsichtigten Rechtsverfolgung schon in diesem Stadium die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Der Prozeßkostenhilfeantrag muß deshalb abgelehnt werden.

Gleichzeitig muß die wegen Formmangels unzulässige Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß des Senats und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1663518

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