Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. Fehlende Begründung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie innerhalb Frist nicht durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet wird.

 

Normenkette

SGG § 73 Abs. 4, § 160a Abs. 2 Sätze 1-2, Abs. 4 S. 1, § 169

 

Verfahrensgang

SG Fulda (Entscheidung vom 23.06.2015; Aktenzeichen S 14 U 133/12)

Hessisches LSG (Beschluss vom 04.08.2021; Aktenzeichen L 3 U 171/18)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 4. August 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 15.11.2021 mitgeteilt, dass sie die Vertretung niedergelegt haben.

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 11.11.2021 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15073900

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