Verfahrensgang

BSG (Beschluss vom 29.09.2023; Aktenzeichen B 5 R 30/23 BH)

BSG (Beschluss vom 06.07.2023; Aktenzeichen B 5 R 35/23 AR)

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 03.05.2023; Aktenzeichen L 2 R 2709/22)

SG Karlsruhe (Entscheidung vom 17.08.2022; Aktenzeichen S 10 R 3107/21)

 

Tenor

Die erneuten Anträge der Klägerin, ihr für ein Verfahren der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 6. Juli 2023 - B 5 R 35/23 AR - und für eine Nichtigkeitsklage Prozesskostenhilfe zu bewilligen oder einen Notanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

 

Gründe

I

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Der Senat hat ihre Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie Beiordnung eines Notanwalts für ein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 3.5.2023 mit Beschluss vom 6.7.2023 (B 5 R 35/23 AR) abgelehnt und zugleich die privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Die daraufhin in mehreren Schreiben vom 8.8.2023 erneut gestellten Anträge auf PKH und auf Beiordnung eines Notanwalts hat der Senat mit Beschluss vom 29.9.2023 (B 5 R 30/23 BH) auch "für die Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG und die Nichtigkeitsklage gemäß § 40 SGB X und § 579 ZPO" abgelehnt. In weiteren Schreiben vom 27.10.2023 hat die Klägerin abermals PKH beantragt sowie einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts "für die Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG und die Nichtigkeitsklage gemäß § 40 SGB X und § 579 ZPO, § 27 SGB X Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 102 SGG und § 179 SGG Wiederaufnahme sozialgerichtlicher Verfahren" gestellt und mit Schreiben vom 29.11.2023 weitere Ausführungen gemacht.

II

Die erneut gestellten Anträge der Klägerin auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Notanwalts für ein Anhörungsrügeverfahren nach § 178a SGG und für eine Nichtigkeitsklage sind abzulehnen.

Eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6.7.2023 ua mit dem neuen Vorbringen, das angegriffene LSG Urteil sei amtlich nicht richtig zugestellt worden und aufgrund falscher Rechtsmittelbelehrung gelte eine längere Frist für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde, kann schon deshalb keine hinreichende Erfolgsaussicht (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO) haben, weil die Klägerin mit ihren Schreiben vom 27.10.2023 keine Gehörsverletzung (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG) innerhalb der Rügefrist (§ 178a Abs 2 Satz 1 SGG) dargetan hat. Diese hat nach Zustellung des Senatsbeschlusses am 27.7.2023 bereits am 10.8.2023 geendet. Hinsichtlich ihres wiederholten Vortrages zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dazu, sie habe Rechtsanwälte in ausreichender Anzahl erfolglos um eine Vertretung ersucht, wird im Übrigen auf die bereits im Senatsbeschluss vom 29.9.2023 gemachten Ausführungen verwiesen.

Soweit die Klägerin abermals PKH und die Beiordnung eines Notanwalts für ein Wiederaufnahmeverfahren der "Nichtigkeitsklage gemäß § 40 SGB X und § 579 ZPO" sowie eine "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragt, sind dafür - wie ebenfalls bereits im Beschluss vom 29.9.2023 ausgeführt - die Voraussetzungen nicht gegeben. Allein die nunmehr auch gegen den Beschluss vom 29.9.2023 gerichtete Behauptung, Beschlüsse ohne Signatur seien nichtig, genügt nicht.

Der Senat weist darauf hin, dass vergleichbare Eingaben der Klägerin in diesem Verfahren künftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 - juris RdNr 7 f).

Düring

Hannes

Körner

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16155054

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