Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 25.03.2022; Aktenzeichen S 40 AS 201/22)

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 13.05.2022; Aktenzeichen L 1 SV 20/22 B)

BSG (Entscheidung vom 08.08.2022; Aktenzeichen B 10 SF 21/22 AR)

BSG (Beschluss vom 23.12.2022; Aktenzeichen B 5 SF 12/22 S)

 

Tenor

Der Rechtsbehelf des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Senats vom 23. Dezember 2022 (B 5 SF 12/22 S) wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I

Der Erinnerungsführer begehrte mit der zugrunde liegenden Klage vor dem SG München ua ein Schmerzensgeld vom dort beklagten Jobcenter. Insoweit wurde der Rechtsstreit an das LG München I verwiesen (SG München Beschluss vom 25.3.2022 - S 40 AS 201/22; Bayerisches LSG Beschluss vom 13.5.2022 - L 1 SV 20/22 B). Mit Beschluss vom 8.8.2022 verwarf das BSG die hiergegen eingelegte Beschwerde des Erinnerungsführers und legte diesem die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf (B 10 SF 21/22 AR). Mit Schlusskostenrechnung vom 26.10.2022 stellte die Kostenbeamtin der Geschäftsstelle des BSG dem Erinnerungsführer für das Beschwerdeverfahren eine Gebühr in Höhe von 66 Euro in Rechnung. Mit Beschluss vom 23.12.2022, dem Erinnerungsführer zugestellt am 10.1.2023, wies der erkennende Senat dessen Erinnerung gegen den Kostenansatz zurück (B 5 SF 12/22 S).

Hiergegen hat sich der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 11.1.2023 gewandt und begehrt eine "Korrektur und Richtigstellung".

II

1. Der Rechtsbehelf des Erinnerungsführers ist unter jedem Gesichtspunkt unzulässig und im Beschlusswege zu verwerfen.

Falls der Erinnerungsführer eine Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 23.12.2022 einlegen will, wäre diese unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob Gegenvorstellungen im sozialgerichtlichen Verfahren nach Einführung der Anhörungsrüge zum 1.1.2005 durch das Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004 (BGBl I 3220) überhaupt noch statthaft sind. Selbst wenn man dies zugunsten des Erinnerungsführers unterstellt, wäre seine Gegenvorstellung nicht in der gebotenen Form erhoben worden. Hierfür ist darzulegen, dass die angegriffene Entscheidung in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz steht, insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen ist, oder zu einem groben prozessualen Unrecht führt (vgl zB BSG Beschluss vom 12.1.2022 - B 12 KR 6/21 S - juris RdNr 2 mwN). Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zwei Wochen (vgl zur entsprechenden Geltung der Zweiwochenfrist für die Gegenvorstellung BSG Beschluss vom 26.2.2021 - B 5 SF 1/21 C - juris RdNr 4) nicht nachvollziehbar dargetan, inwiefern der angegriffene Senatsbeschluss vom 23.12.2022 offensichtlich dem Gesetz widersprechen oder grobes prozessuales Unrecht enthalten könnte. Soweit er vorbringt, seine Erinnerung gegen den Kostenansatz sei ohne Begründung zurückgewiesen worden, setzt er sich schon nicht mit den Entscheidungsgründen unter RdNr 4 bis 6 des Senatsbeschlusses vom 23.12.2022 auseinander. Dass die Entscheidung nicht unterschrieben worden sei, wird von ihm ebenfalls bloß behauptet. Mit seinem weiteren Vorbringen beharrt der Erinnerungsführer im Kern lediglich auf seiner Rechtsauffassung, wonach er keine unbedingte Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des LSG vom 13.5.2022 eingelegt habe.

Sollte der Erinnerungsführer eine Anhörungsrüge nach § 69a Abs 1 GKG gegen den Senatsbeschluss vom 23.12.2022 erheben wollen, wäre auch diese unzulässig. Der Erinnerungsführer hat innerhalb der Rügefrist keine Gehörsverletzung (§ 69a Abs 1 Nr 2 iVm Abs 2 Satz 5 GKG) schlüssig dargetan. Er behauptet selbst nicht, der Senat habe seine Schreiben vom 10.6.2022 und 5.10.2022 (gemeint ist wohl: vom 5.11.2022) unberücksichtigt gelassen. Er greift nur die vermeintliche Unrichtigkeit der Würdigung dieser Schreiben durch den Senat an. Sonstige Rechtsbehelfe gegen den Senatsbeschluss vom 23.12.2022 sind nicht gegeben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 66 Abs 8 und § 69a Abs 6 GKG.

3. Dieser Beschluss ist in entsprechender Anwendung des § 69a Abs 4 Satz 4 GKG nicht anfechtbar. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig zwar geprüft, aber nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7; BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).

Hannes

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15796712

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